EU Führerschein Umschreibung: z.B. polnischen EU Führerschein in einen deutschen
Führerschein
umschreiben lassen.
laut (EUGH) Europäischer Gerichtshof der über nationalen
deutschen Gerichten steht, ist Deutschland verpflichtet,
wenn ein deutscher Wohnsitz besteht, ohne jegliche
Formalitäten jeden ausländischen EU Führerschein in
einen deutschen EU Führerschein wenn erwünscht
umzuschreiben, das hat der EUGH 2006 entschieden: Quelle
EUGH 2006 -
Beschluss des EUGH Europäischen Gerichtshofs vom
06.04.2006 in der Rechtssache Halbritter gegen Freistaat
Bayern AZ.: C-227/05 KLICK SIE HIER
Der EUGH Europäische Gerichtshof hat am
06.04.2006 folgende Fragen entschieden:
Frage 1 - nachträgliche
MPU:
darf Deutschland auf neu erteilte EU Führerscheine (z.B.
aus Polen) wegen Delikten
die vor der Neuerteilung lagen, nachträglich eine MPU
verlangen?
Frage 2 - Umschreibung:
muss ein neu ausgestellter (z.B. aus Polen) EU
Führerschein in einen deutschen Führerschein "wenn
erwünscht" umgeschrieben werden?
Entscheidung zu Frage 1 - nachträgliche MPU:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2
und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie
97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es
einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit
dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht
anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem
erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis
entzogen worden war, nicht der nach den
Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung
einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug
erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn
die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die
Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als
der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat
ausgestellt wurde.
Entscheidung zu Frage 2 - Umschreibung:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2
und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der
Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat,
bei dem die Umschreibung eines in einem anderen
Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen
nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen
wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung
davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung
der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die
nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur
Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen
erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins
in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.
Quelle EUGH:
Beschluss des EUGH Europäischen Gerichtshofs vom
06.04.2006 in der Rechtssache Halbritter gegen Freistaat
Bayern AZ.: C-227/05 KLICKEN SIE HIER
Kommentar euro-pappe.de:
zu Punkt 1 nachträgliche MPU Aufforderung: Der
Europäische Gerichtshof hat 2006 im Halbritter Beschluss
entschieden, das eine nachträgliche MPU Auflage auf neu
ausgestellte
EU Führerscheine (z.B. aus Polen) wegen Delikten die vor
der Neuerteilung lagen, nicht zulässig ist, dies wurde
erneut vom EUGH mit dem Urteil vom 26.06.2008 bestätigt.
zu Punkt 2 Umschreibung eines neu erworbenen EU
Führerscheins (z.B. aus Polen) in einen deutschen
Führerschein: hat der Europäische Gerichtshof
(Halbritter) entschieden, das ein neu ausgestellter EU
Führerschein (z.B. aus Polen) in einen Deutschen
Führerschein "wenn erwünscht" umgeschrieben werden muss.
|