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Polnischen EU Führerschein in einen
deutschen Führerschein umschreiben, geht das?

EU Führerschein Umschreibung: z.B. polnischen EU Führerschein in einen deutschen Führerschein umschreiben lassen.

laut (EUGH) Europäischer Gerichtshof der über nationalen deutschen Gerichten steht, ist Deutschland verpflichtet, wenn ein deutscher Wohnsitz besteht, ohne jegliche Formalitäten jeden ausländischen EU Führerschein in einen deutschen EU Führerschein wenn erwünscht umzuschreiben, das hat der EUGH 2006 entschieden: Quelle EUGH 2006 - Beschluss des EUGH Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache Halbritter gegen Freistaat Bayern AZ.: C-227/05 KLICK SIE HIER

Der EUGH Europäische Gerichtshof hat am 06.04.2006 folgende Fragen entschieden:

Frage 1 - nachträgliche MPU:
darf Deutschland auf neu erteilte EU Führerscheine (z.B. aus Polen) wegen Delikten
die vor der Neuerteilung lagen, nachträglich eine MPU verlangen?

Frage 2 - Umschreibung:
muss ein neu ausgestellter (z.B. aus Polen) EU Führerschein in einen deutschen Führerschein "wenn erwünscht" umgeschrieben werden?

Entscheidung zu Frage 1 - nachträgliche MPU:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Entscheidung zu Frage 2 - Umschreibung:
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der Fassung der Richtlinie 97/26 verwehrt es einem Mitgliedstaat, bei dem die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel aufgrund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.

Quelle EUGH: Beschluss des EUGH Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache Halbritter gegen Freistaat Bayern AZ.: C-227/05 KLICKEN SIE HIER

Kommentar euro-pappe.de:

zu Punkt 1 nachträgliche MPU Aufforderung: Der Europäische Gerichtshof hat 2006 im Halbritter Beschluss entschieden, das eine nachträgliche MPU Auflage auf neu ausgestellte
EU Führerscheine (z.B. aus Polen) wegen Delikten die vor der Neuerteilung lagen, nicht zulässig ist, dies wurde erneut vom EUGH mit dem Urteil vom 26.06.2008 bestätigt.

zu Punkt 2 Umschreibung eines neu erworbenen EU Führerscheins (z.B. aus Polen) in einen deutschen Führerschein: hat der Europäische Gerichtshof (Halbritter) entschieden, das ein neu ausgestellter EU Führerschein (z.B. aus Polen) in einen Deutschen Führerschein "wenn erwünscht" umgeschrieben werden muss.
 
 

 
 


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