Urteile EUGH -
Europäischer Gerichtshof
|
! Entscheidungen vom
EUGH sind nationalen Entscheidungen übergeordnet
! |
! Die 7 bisherigen EUGH
Entscheidungen liefen gegen Deutschland !
|
7. 26.04.2012
EUGH URTEIL vom 26.04.2012 C‑419/10 zur VGH München Vorlage an den EUGH
Nun ist es amtlich, Deutschland muss bei
bestehender deutscher MPU Auflage einen neu erworbenen
ausländischen EU Führerschein auch nach dem
19.01.2009 anerkennen.
Doch lesen Sie
selbst das Original EUGH Urteil zur VGH München
Vorlage:
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs.
2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006
über den Führerschein (Neufassung) sind dahin
auszulegen, dass sie es
einem Mitgliedstaat verwehren, die
Anerkennung
der Gültigkeit
des einer Person, die Inhaber einer ihr
in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren
Fahrerlaubnis war,
außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist
für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die
Voraussetzung eines
ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet
des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten
wurde.
Quelle:
EUGH URTEIL 26.04.2012 klicken Sie hier
Reaktion b.z.w. Bewertung
der ARD zum Urteil Link zum Video
hier klicken
|
6.
01.03.2012
EUGH URTEIL AZ.
C‑467/10 zum 19.01.2009
ausländischer EU Führerschein "wenn ordentlich
mit Wohnsitz erworben" muss trotz deutscher MPU
Auflage auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in
Deutschland anerkannt werden.
Vorlage des LG Gießen an den EUGH - es
geht um die Anerkennung eines im EU Ausland
erworbenen EU Führerscheins, der trotz deutscher
MPU Auflage im EU Ausland erworben wurde und
nach dem 19.01.2009 erteilt wurde.
Bisher hat Deutschland in den meisten
Bundesländern z,B, Bayern, BaWÜ, NRW,
Niedersachsen ec. einen EU Führerschein der im
EU Ausland erworben wurde nur deshalb aberkannt
weil dieser nach dem 19.01.2009 erteilt wurde,
ab diesem Datum gilt ein Paragraph 11/4 in der neuen
3. EU Führerscheinrichtline, den es zwar fast
identisch schon
in der 2. EU FS Richtline gab und besagt das
wenn "auf deutsch" eine MPU Auflage besteht und
ein anderer EU Staat erteilt einen Führerschein,
dieser dann hier in Deutschland nicht anerkannt
werden muss.
Jedoch hat der EUGH diesen Paragraph in der 2.EU
FS Richtline, der bis zum 18.01.2009 galt,
soweit eingeschränkt, das dieser praktisch nicht
anwendbar war, ab dem 19.01.2009 galt dann der
neue Paragraph 11/4 der 3.EU FS Richtline, der
im Kern der selbe geblieben ist, jedoch war es
eben ein "NEUER" Paragraph und für die meisten
Bundesländer gut genug, trotz der bisherigen
Rechtsprechung des EUGH einen ausländischen EU
Führerschein, der nach dem 19.01.2009 trotz
deutscher MPU Auflage im EU Ausland erteilt
wurde abzuerkennen.
DAS GEHT NUN NICHT MEHR - LAUT EUGH URTEIL VOM
01.03.2012 ist in diesem Punkt die "alte" 2. EU
FS Richtlinie auf die neue 3.EU FS Richtlinie
übertragbar.
BEUDEUTET, das ein ausländischer EU Führerschein
auch nach dem 19.01.2009 mit ordentlichem
Wohnsitz erteilt, trotz deutscher MPU Auflage in
GANZ Deutschland anerkannt werden MUSS.
QUELLE EUGH URTEIL VOM
01.03.2012 HIER DAS ORIGINAL EUGH URTEIL:
KLICK
|
5. C‑445/08 EUGH
Europäischer Gerichtshof, Wierer:
BESCHLUSS vom 09.07.2009
veröffentlicht am
16.09.2009
zum deutschen Argument "SCHEINWOHNSITZ"
(Vorlage des VGH Mannheim an den EUGH vom
09/2008)
ausländischer ("polnischer") EU Führerschein
trotz deutscher MPU Auflage und bei
gleichzeitigem deutschen und polnischem Wohnsitz
nach der Sperrfrist erworben, muss von
Deutschland anerkannt werden.
QUELLE:
EUGH Beschluss 09.07.2009 veröffentlicht am
16.09.2009, In der Rechtssache C‑445/08 Land
Baden Württemberg gegen Kurt Wierer, hier lesen
Sie den kompletten Beschluss KLICK |
4. C-329/06
EUGH Urteil 26.06.2008 Wiedemann, Funk, Urteil:
ausländischer EU Führerschein trotz deutscher MPU
Auflage erworben, Deutschland verbot die Nutzung des
tschechischen Führerscheins.
Begründung: Rechtsmissbrauch, der
Führerschein wurde nur zur Umgehung der MPU erworben,
dieser Ansicht folgte der EUGH nicht, EU Führerscheine
mit entsprechendem ausländischen eingetragenen Wohnsitz
müssen laut EUGH in Deutschland anerkannt werden.
RECHTSMISSBRAUCHS-ARGUMENT vom EUGH gekippt. Deutschland
konnte jedoch einen Teilerfolg verbuchen, ist im
ausländischem EU Führerschein der deutsche Wohnsitz
eingetragen, muss Deutschland "solche" EU Führerscheine
nicht mehr anerkennen.
QUELLE:
KLICK |
3. C-340/05 EUGH Beschluss
28.09.2006 Kremer:
Kremer Beschluss: ausländischen EU Führerschein trotz
vorheriger deutscher MPU Auflage erworben, ohne jedoch
eine Sperrfrist gehabt zu haben. EU Führerschein muss
anerkannt werden.
QUELLE:
KLICK |
2. C-227/05 EUGH Beschluss
06.04.2006 Halbritter:
Halbritter Beschluss: nachträgliche MPU Auflage auf neu
erworbene ausländische EU Führerscheine ist nicht
rechtens und Umschreibung in einen deutschen
Führerschein einer solch erworbenen ausländischen
Fahrerlaubnis, Deutschland muss umschreiben.
QUELLE:
KLICK |
1. C-476/01 EUGH Urteil
29.04.2004 Kapper:
Kapper Urteil: Verstoß gegen die 185 Tage Regel, Fahren
ohne Fahrerlaubnis, Deutschland muss trotz den Verstößen
den ausländischen EU Führerschein anerkennen, EU
Führerschein darf nur vom Ausstellerstaat entzogen
werden.
QUELLE:
KLICK |
Deutsche Urteile zur Anerkennung von ausländischen
EU Führerscheinen, die trotz MPU Auflage in Deutschland
erworben wurden: (wir beschränken uns auf
höchstrichterliche Urteile)
29.07.2010
OVG Saarland Beschluss vom
16.06.2010
Akz. 1 B 204/10; 1 D 232/10:
ausländischer EU
Führerschein nach dem
19.01.2009 erworben,
muss trotz deutscher MPU Auflage in Deutschland
anerkannt werden.
Das Saarland ist nun das Dritte (Hessen,
Rheinland Pfalz) Bundesland der den 19.01.2009 als
Stichtag zur Aberkennung von ausländischen EU
Führerscheinen aufgrund der bisherigen EUGH
Rechtsprechung als unzulässig erachtet.
Der EU Führerschein Besitzer
darf also in Deutschland trotz MPU Auflage fahren.
Auszug Beschluss OVG Saarland:
OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10; 1
D 232/10
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen
Leitsätze
Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof
seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer
Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten
zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL
2006/126/EG auf-rechterhalten wird.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010
- 10 L 231/10 - wird dem Antragsteller für das
erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich
Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt
sowie die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch -
hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des
Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen
Feststellung
wiederhergestellt und hinsichtlich der unter
Nr. 5 des Bescheids erfolgten Gebührenfestsetzung
angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner
zur Last.
QUELLE:
http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2922&Frame=2
10.05.2010
OVG Koblenz Beschluss vom
17.02.2010
Az.10 B 11351/09.OVG
ausländischer tschechischer EU Führerschein nach dem
19.01.2009 erteilt,
muss trotz MPU Auflage in Deutschland anerkannt
werden.
Quelle:
klicken sie hier
04.12.2009
VGH Hessen Beschluss vom
04.12.2009 polnischer
EU Führerschein muss auch nach
dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt
werden.
Es ging um eine
Entscheidung vom VG Kassel (Juli 2009)
die einen polnischen
Führerschein erteilt am 02 Februar 2009 in SLUBICE
(unsere Fahrschule), aufgrund der neuen
3.EU Führerscheinrichtlinie die zu teilen am
19.01.2009 in Kraft getreten ist, nicht anerkennen
wollte, das höchste Verwaltungsgericht in Hessen,
nämlich der VGH Hessen hat die Entscheidung vom VG
Kassel nun aufgehoben.
Quelle:
VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN
12.05.2009
Oberverwaltungsgericht Lüneburg Niedersachsen
Beschluss vom 12.05.2009:
Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt
werden.
Quelle:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME
23.01.2009
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes
Beschluss vom 23.01.2009:
EU Führerschein ist gültig, zur Anerkennung von
ausländischen EU Führerscheinen in 3 Fällen:
Aktenzeichen: 1 B 378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08
Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden
aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer
EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in
Fällen abzuerkennen.
Quelle:
KLICK
Kommentar euro-pappe.de: das Oberverwaltungsgericht
Lüneburg (Führerschein erteilt vor dem 19.01.2009), EU
Führerschein gültig und nach dem 19.01.2009 erteilt
OVG Saarland, VGH Hessen und OVG
Koblenz folgen dem Urteil des EUGH (Europäischen
Gerichtshof) vom 26.06.2008, ist im neu
erworbenen ausländischen EU Führerschein der
entsprechende ausländische Wohnsitz eingetragen und
liegen keine Informationen vom Austellerstaat vor, das
kein Wohnsitz bestand, muss dieser ausländische EU
Führerschein ohne Einschränkungen anerkannt werden.
Abschließend:
hier können Sie ebenfalls eine neutrale Aufstellung der
aktuellen Urteile in Bezug auf den sogenannten
"Führerscheintourismus" nachlesen:
KLICK
|