Die
Registrierungspflicht für EU-Führerscheine (z.B. aus
Polen) in Deutschland, entfällt zum 01.02.2005
Bislang mussten Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
nach einer Verlegung ihres ordentlichen Wohnsitzes nach
Deutschland ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen
bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren
lassen, wenn sie entweder die Fahrerlaubnis noch nicht
länger als 2 Jahre besaßen (Probezeit) oder wenn es sich
um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1,
DE oder D1E handelte. Diese Registrierungspflicht
entfällt ab dem 01.02.2005. Damit ist es künftig Sache
der Inhaber der letztgenannten Fahrerlaubnisse, sich
selbst über die deutschen Vorschriften für die
medizinischen Untersuchungen zu informieren.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Auszug Bundesverkehrsministerium:
Besitzen Sie einen Führerschein aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union (EU) oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR)
bleibt er in der Regel auch nach Wohnsitznahme in der
Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich bis zum Ablauf
seiner Geltungsdauer weiter gültig. Erforderlich ist ein
nationaler Führerschein, ein internationaler reicht
nicht.
Quelle:
Bundesverkehrsministerium - KLICK
Kommentar euro-pappe.de:
Sie müssen Ihren EU Führerschein z.B. aus Polen in
Deutschland nicht registrieren lassen.
|