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Die 185 Tage Regel ist EU Recht

! die Anmeldung eines Wohnsitzes für 185 Tage ist in unseren Preisen enthalten !

Die 185 Tage Regel ist in der 3.EU-Führerscheinrichtlinie verankert und regelt wann ein
EU-Staat einen Führerschein erteilen darf.

Die Überprüfung der 185 Tage Regel obliegt allein und ausschließlich des ausstellenden EU-Staates (EUGH Urteil 2004).

Der EUGH Europäische Gerichtshof ist deutschen Gerichten in EU-Fragen übergeordnet, bei Führerscheinen die in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt worden sind, hat der EUGH (Europäische Gerichtshof) 2004 entschieden:

Quelle EUGH: Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 in der Rechtssache Felix Kapper C-476/01 KLICKEN SIE HIER.

Auszug Urteil EUGH (Kapper): Danach ist ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips (Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen. Ebenso ist ein Führerschein anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist ausgestellt worden ist.

Auszug Urteil: Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats (z.B. Polen) gehabt hat.

Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat (z.B. Polen) ausgestellt worden ist.


Gültigkeit EU Führerscheine:
Sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR nehmen, gilt Ihr Führerschein grundsätzlich ohne Umtausch weiter. Über eventuelle Einschränkungen oder Registrierung informieren Sie sich bitte bei Ihrer dann zuständigen Behörde des Mitgliedstaates.

Quelle: Bundesverkehrsministerium KLICK

Anmerkung euro-pappe.de: was für einen deutschen EU Führerschein gilt, sollte ebenfalls auch für einen polnischen EU Führerschein gelten.

 

 
 


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