Die 185 Tage Regel ist in der
3.EU-Führerscheinrichtlinie verankert und regelt wann
ein
EU-Staat einen Führerschein erteilen darf.
Die Überprüfung der 185 Tage Regel obliegt allein und
ausschließlich des ausstellenden
EU-Staates (EUGH Urteil 2004).
Der EUGH Europäische Gerichtshof ist deutschen Gerichten
in EU-Fragen übergeordnet, bei Führerscheinen die in den
Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgestellt
worden sind, hat der EUGH (Europäische Gerichtshof) 2004
entschieden:
Quelle EUGH:
Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom
29.04.2004 in der Rechtssache Felix Kapper
C-476/01
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Auszug Urteil EUGH (Kapper): Danach ist
ein in einem anderen EU-Staat ausgestellter Führerschein
ungeachtet einer Verletzung des Wohnsitzprinzips
(Mindestaufenthaltsdauer von 185 Tagen) in den übrigen
Mitgliedsstaaten der EU anzuerkennen. Ebenso ist ein
Führerschein anzuerkennen, der in einem anderen EU-Staat
nach Ablauf einer in Deutschland verhängten Sperrfrist
ausgestellt worden ist.
Auszug Urteil: Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 9 der
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über
den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG
des Rates vom 2. Juni 1997 ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat
ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb
versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden
Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der
Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats (z.B.
Deutschland) und nicht im Hoheitsgebiet des
ausstellenden Mitgliedstaats (z.B. Polen) gehabt hat.
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4
der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein
Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des
erstgenannten Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) auf den
Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder
der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten
Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit
dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die
Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat
abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen
Mitgliedstaat (z.B. Polen) ausgestellt worden ist.
Gültigkeit EU Führerscheine:
Sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen
Mitgliedstaat der EU oder des EWR nehmen, gilt Ihr
Führerschein grundsätzlich ohne Umtausch weiter. Über
eventuelle Einschränkungen oder Registrierung
informieren Sie sich bitte bei Ihrer dann zuständigen
Behörde des Mitgliedstaates.
Quelle:
Bundesverkehrsministerium KLICK
Anmerkung euro-pappe.de: was für
einen deutschen EU Führerschein gilt, sollte ebenfalls
auch für einen polnischen EU Führerschein gelten.
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