...seit 2006 deutsche Kontaktstelle der EU Fahrschule
Junior in Slubice Polen - Grenzstadt zu Frankfurt an der
Oder.
Mit unserer Hilfe... in nur kurzer Zeit, ohne MPU zum gültigen EU Führerschein.
Die MPU nicht bestanden - MPU negativ -
MPU durchgefallen
Führerschein weg - wegen Alkohol oder Drogen - was nun?
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oder "Idiotentest" - Deutschsprachige Fahrschule - Theorie
Prüfung auf deutsch - EU Fahrerlaubnis Klassen A - B BE- C
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Führerschein wird nach den Kriterien der
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3. Führerschein Richtlinie erteilt,
die EU Führerschein Richtlinie ist für alle 28 EU
Staaten bindend.
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185 Tage (7 Monate).
Führerschein Ausbildung komplett in
deutscher Sprache.
Warum sollten Sie Ihren EU Führerschein bei uns erwerben? bei uns erwerben Sie einen
von offiziellen polnischen Behörden ausgestellten,
originalen EU Führerschein, der in Europa und somit auch
in Deutschland gültig ist.
Vorteile EU Führerschein
Polen:
- ohne MPU
- 15 Jahre gültig (Tschechien 10 Jahre)
- ohne Umschreibung gültig
- muss nicht registriert werden
Aktuelle News:
Bestands Kunden: zweite
Anreise Termin (Prüfungen)
vereinbaren
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Bestands Kunden: Fragen zu
Führerschein Erteilung, 185 Tage vorbei,
Adressen Abgleich, Zusendung ec.
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10.10.2019
Neue EU Führerschein Erteilung Datum
Oktober 01.10.2019
Klasse B PKW Erteilungsdatum 01.10.2019
24.09.2019
Feiertag 03.10. in
Deutschland jedoch nicht in Polen !
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erste Anreise zu den Anmeldungen nach Slubice Fahrschule
Büro zu kommen.
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Montag 8.30 Uhr direkt im Fahrschulen Büro in Slubice
---> Rückreise Nachmittags 16 Uhr und Sie haben den
ersten Schritt zu Ihrem neuen EU Führerschein
absolviert.
Info:
ohne MPU zum gültigen polnischen EU Führerschein - keine
Umschreibung oder Registrierung in D nötig!
07.08.2019
Info: Bestands-Kunden:
Termine zur ZWEITEN Anreise, sind im Urlaub,
ab Dienstag 13.08. wieder im BÜRO und telefonisch zu
erreichen!
01.06.2019
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erster anreise Termin am 03.06. ist ausgebucht.
nächster Termin für die erste Anreise ist am 10.06...
noch Plätze Frei hier Anmelden
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29.05.2019
ARD Video zum entscheidenden
EugH Urteil vom 26.04.2012 zur Anerkennung in
Deutschland (trotz DE MPU Auflage), einer im EU Ausland
erworbenen EU Fahrerlaubnis b.z.w. EU
Führerschein.
(...auch wenn wir schon
2019 haben, zählt dieses EugH Urteil und die Praxis
Erfahrungen bestätigen es - Führerschein bei Uns
erworben, ist in D Gültig.)
Ergebnis: Deutschland darf die
MPU nicht auf neu erteilte EU Führerschein´e
anordnen b.z.w verlangen, "wegen Sachen" die vor der
EU Führerschein Erteilung lagen und muss ganz "ohne
MPU", den Neu erteilten ausländischen EU
Führerschein anerkennen.
Herr Rechtsanwalt Norbert Warnack
Leipzig seit 2006 hier bei Uns in Rechtsfragen immer Da
gewesen, mit Rat und Tat Uns und unseren Kunden zur
Seite gestanden, ist vor kurzem verstorben.
Den Angehörigen unser Beileid...
...einer der Besten Anwälte ist von Uns
gegangen RIF
09.05.2019
!!! NEUE EU Führerschein Erteilungen !!!
Aktuelle Neu Erteilungen Datum Mai 2019
(Auszugsweise)
FS ERTEILUNG 06.05.2019 Klasse B PKW
------------------------------...>
Aktuelle
Neu Erteilungen Datum April 2019
(Auszugsweise)
Vergrößern klick einzelne Erteilungs-Datum:
ein mal 16.04.2019 drei mal 24.04.2019 ...
13.04.2019
FS-Erteilungs-Datum 05.04.2019
Auszugsweise
"bei Uns - wöchentliche FS Erteilungen" diese hier Alle
abzubilden, würde schlicht den Rahmen sprengen.
Selbstverständlich können wir mehrere FS verkleinert
darstellen und bringen es mit den nächsten Erteilungen
mal verkleinert dafür mehrere auf Einmal.
14.03.
Bei Fragen, Wo bleibt mein Führerschein? zur
Führerschein Erteilung, Zusendung via Post oder doch
persönlich abholen? Bitte Lukas direkt anrufen oder und
Whatsapp!
(Bestandskunden siehe Unterlagen DE Nr. Lukas)
Neu Erteilungen Datum März 2019 Neue Regelung:Ab dem 04.03.2019 fällt im PL - Führerschein unter
Punkt 8., der Eintrag der polnischen Adresse weg.
Neu: Ab dem 04.03.2019 fällt im PL - Führerschein
unter Punkt 8., der Eintrag der polnischen Adresse weg.
.. .
05.03.
Handy bei Uns Verloren ? am 04.03. zur ersten Anreise?
hier ein Foto:
,,,schicken wir gerne zu, bitte Besitzer Einfach melden,
Email an info@euro-pappe.de danke
..
.
EU Führerschein Erteilung November 2018
(13.11.2018)
den sehen ist besser als hören! bei Uns erhalten Sie
Ihren neuen EU Führerschein seit 2006 ...allzeit gute
Fahrt..!
...diese geben sich über Facebook als
euro-pappe.de oder und Fahrschule Junior aus... und
bieten den Führerschein Erwerb ganz ohne Anreisen ec.
an, benutzen gefälschte Dokumente als Lockmittel!
Wir sind auf Facebook nicht vertreten! Bitte Kontakt
mit uns nur über unsere
Kontaktseite aufnehmen.
entsprechende Maßnahmen
Anzeige Polizei - Facebook informiert ec. sind von uns
eingeleitet.
12.10.2018
Gewonnen: ausländischer EU Führerschein
trotz deutscher MPU Auflage ist in Deutschland
anzuerkennen!
BVG Urteil höchstes
Verwaltungsgericht in Deutschland (gilt Bundesweit)
(Az.: 3 C 31.16) veröffentlicht in den verschiedensten
Print Medien am 12.10.2018
...Quelle: TZ lesen Sie selbst
klick oder hier Westfalenpost
klick
...
..
.
10.10.2018
EU Führerschein
Erteilung vom 05.10.2018
EU Führerschein Erteilung vom 27.09.2018
...wir führen nun unsere
Referenzen
Liste ab September 2018 auf Wunsch
etlicher Kunden Anfragen, nun Monat für Monat wie schon
seit 2008 weiter, um so
aufkommenden Gerüchten "keine Führerschein Erteilung in
Polen" zuvor zu kommen.
( 4a.) EU Führerschein
Erteilung 27.09.2018
( 4b.) gültig bis
2022
( 9.) B PKW AM B1 (3.) geboren in SALE.
...war
ein schwieriger Fall "wir haben es hinbekommen":nach Unfall der zum FS Entzug inkl. MPU führte,
war durch den Unfall der linke Fuß fast unbeweglich. Der
Führerschein wurde bei Uns mit Automatik Auto erworben
und ist wegen der körperlichen Einschränkung nur 5 Jahre
gültig. Muss dann in 5 Jahren nicht wieder Neu gemacht
werden sondern lediglich um weitere 5 Jahre verlängert
werden, so verhält es sich ebenso bei der normalen 15
jährigen Gültigkeit.
Wir wünschen einen
guten Rutsch ins neue Jahr 2018
sagen Danke an Alle, die das
ganze Jahr 2017 mit gearbeitet haben, besonderen Dank an
Lukas und Przemek...!
unseren Kunden Allzeit gute
fahrt...!
Mirko Kapun Geschäftsführer
euro-pappe.de
02.12.2017
alljährliche Weihnachtsaktion
200 Euro Rabatt zur ersten
Anreise am Donnerstag den
28.12.2017 (nur
an diesem Termin)
! statt 1990 Euro Klasse B
nur 1790 Euro !
29.10.2017
von 30.10. - 01.11. geschlossen
(Feiertag 31.10 u. Feiertag 01.11.)
ab
Donnerstag 02.11. sind Wir wieder für Sie da.
17.05.2017
Der EU-Führerschein
und der Wohnsitz
aktuelle (Mai 2017) rechtliche Zusammenfassung in Bezug
Wohnsitz und Anerkennung in Deutschland auf
www.anwalt.de von Herr Rechtsanwalt Dr. Hartmann
geschrieben.
..., treffende Darstellung der
aktuellen Situation.
Wir sagen dazu: auf
"deutsch",
"Wohnsitzmeldung für 185 Tage ist zwingend
vorgeschrieben" wird das Eingehalten und durch Polen
bestätigt, muss DE anerkennen.
Bei uns haben Sie 7 Monate
(ca. 210 Tage) offizielle polnische Wohnsitzmeldung im
Preis inklusive.
02.05.2017
Neue
Referenzen - Neue EU Führerschein Erteilungen in
2017
klick ...aktuelle Rechtslage zur Anerkennung eines
ausländischen EU Führerscheines, geht noch immer auf das
EuGH Urteil vom 04/2012 zurück!
27.01.2017
.....erste EU
Führerschein Erteilungen in 2017 sind realisiert,
auszugsweise hier einen neuen EU Führerschein aus Polen
mit Erteilungsdatum 2017 zur Ansicht!
Führerschein Erteilung am 13.01.2017 gültig bis
15.06.2031 Klasse B PKW. Weitere Führerscheine sehen Sie
hier
Referenzen
01.01.2017
Wir wünschen ein frohes neues Jahr 2017
27.12.2016
...einer
der letzten EU Führerschein Erteilungen in 2016
Referenzen
Wir bedanken Uns für das Vertrauen unserer Kunden, für
die Gute und reibungslose Zusammenarbeit, ein Extra
Danke an die Fahrschule Junior in Slubice Polen und
wünschen Allen... ...einen guten Rutsch in´s neue Jahr
2017 (((..allzeit gute Fahrt..!))) euro-pappe.de seit
2006 in Slubice Polen
05.12.2016
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27.12.2016
z.B. Führerschein Klasse B PKW 1990
Euro nur 1790 Euro
*ausgebucht*
14.10.2016
Nur noch 2 Anreisen - statt wie
bisher 3 Anreisen
sonstiger Ablauf zum Erwerb, des polnischen EU
Führerscheines bleibt bestehen.
Der
Ablauf
gute Sache wie Wir finden, 1 Anreise gespart,,,)
05,05,
Alles gute allen Vätern zum Vatertag,,,und allzeit
gute fahrt,,,
12.01.2016
...erste Führerscheine
in 2016 sind erteilt !
EU Führerschein Erteilung
13.01.2016
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Ihren neuen EU Führerschein, vertraglich garantiert!
10 Jahre euro-pappe.de 2006 bis 2016
Ihr Partner zum neu Erwerb des EU Führerscheines in
Slubice Polen, ganz ohne MPU, wir sagen Danke für das
Vertrauen unserer Kunden und Danke an die Fahrschulen
vor Ort in Polen. MPU umgehen ist möglich.
...allzeit gute fahrt,.!
24.12.2015.
Frohe Weihnachten und
einen guten rutsch ins neue Jahr 2016 wünschen das
Team euro-pappe.de - an die Fahrschulen in Slubice
herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und freuen
uns auf 2016
15.09.2015 neuer Ablauf - Prüfungen Theorie
und Praxis nun aufgeteilt.
erste Anreise: Beantragung der polnischen Bürgerkarte -
weiterhin immer Montag Aufenthalt 9 Uhr bis 16 Uhr
zweite Anreise: 2 Wochen später -
Wohnsitzanmeldung (ab nun laufen die 185 Tage) für 7
Monate, am selben Tag oder 1 Tag später ist die Theorie
Prüfung und kann ggf. schon 1 Tag später für 70 Euro
wiederholt werden.
dritte Anreise: ca. 8 -
12 Wochen (nach Vereinbarung) später ist die
Praxisprüfung weiterhin 4 Tage Aufenthalt
wie wir finden nun der bessere Gesamtablauf, da die
Theorie und Praxisprüfung nun getrennt sind, ist es
sicher einfacher zu bestehen als beides zusammen an
einem Tag.
24.03.
ausländischer EU-Führerschein kann nachträglich bei
erneuten Delikten (z.b. Alkohol fahrt) die
nach der ausländischen Führerschein Erteilung
statt gefunden haben entzogen werden.... (sollte
klar sein und war schon immer so - nichts neues...)
Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) -
Deutsche Führerscheinbehörden können einen im Ausland
erworbenen EU-Führerschein kassieren, wenn
nachträglich
Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers aufkommen.
Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil
des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße
hervor. Es wies die Klage eines Mannes ab, dem der
«Lappen» in Deutschland mehrmals wegen Alkoholfahrten
abgenommen worden war (Az.: 2015 - 1 K 720/14.NW -.)
Er hatte daraufhin in Tschechien den Führerschein
gemacht um die MPU umgehen zu können, war aber drei
Jahre später mit 0,8 Promille am Steuer erneut
aufgefallen. Zwar hätte dies laut Gericht keine
medizinisch-psychologische Untersuchung gerechtfertigt,
die Führerscheinbehörde habe aber in Anbetracht seiner
früheren Alkoholfahrten trotzdem eine solche gefordert.
Als der Mann sich weigerte, wurde sein Führerschein
eingezogen.
Das Argument des Klägers, er
hätte kein Gutachten vorlegen müssen, weil er nach dem
Erwerb des Führerscheins in Tschechien nur 2013
auffällig geworden sei, zog bei Gericht nicht. Laut
EU-Vorschrift könnten die Mitgliedsstaaten in Sachen
Führerscheinentzug ihr eigenes Recht anwenden, wenn die
Umstände dies rechtfertigten, erklärte es. Voraussetzung
sei, dass die Maßnahme auf einer nachträglichen
Auffälligkeit «von einigem Gewicht» beruhe und ein
Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe. Das sah
das Gericht als erfüllt an.
Kommentar euro-pappe.de:
nichts neues von der "Front",,, unter umständen reichen
also "nur" 0,8 Promille (Ordnungswidrigkeit) damit die
MPU erneut angeordnet wird, im Umkehrschluss bedeutet
das Urteil aber auch, das der ausländische EU
Führerschein anerkannt wird, man darf sich eben als
gebranntes Kind nichts zu schulden kommen lassen,
jedenfalls nicht in Bezug auf Alkohol, so das Urteil.
08.02.2015
Europäischer Führerscheintourismus – Papiere
(Führerschein) auch in 2015 gültig!
Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll an die
europäische Rechtslage angepasst werden. Damit
einhergehend werden auch ausländische Führerscheine
endgültig in Deutschland legitimiert sein – selbst dann,
wenn ein Kraftfahrer in Deutschland eine
Führerscheinprüfung nicht bestehen würde. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind
EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer
Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips
erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene
nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen
Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer
ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren,
sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen
werden ("Führerscheintourismus").
Die
Resolution im Wortlaut:
1. Die ständige
Rechtsprechung des EuGH, dass im europäischen Ausland
erteilte Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen
sind, wird nicht in Frage gestellt.
2. Zur
Lösung des Problems "Führerscheintourismus" sollen
gesetzliche Sperrfristen von fünf Jahren, im
Wiederholungsfall von zehn Jahren, nach jedem Entzug der
Fahrerlaubnis eingeführt werden. Der Betroffene muss
dann die Möglichkeit haben, die Sperrfrist durch
Nachweis der Eignung nach den Vorgaben der
Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jederzeit aufheben zu
lassen. Dies soll aber frühestens nach Ablauf der
bestehenden Mindestsperrfristen erfolgen können.
3. Die Eignungsvoraussetzungen sind auf europäischer
Ebene zu vereinheitlichen. Ein europäisches
Fahreignungsregister soll eingerichtet werden.
4. §§ 28, 29 FeV müssen aus Gründen der Rechtsklarheit
an die europäische Rechtslage angepasst werden, weil der
derzeitige Wortlaut die Auslegung durch den EuGH nicht
durchgehend berücksichtigt.
5. Die
Streitfrage, wann der ordentliche Wohnsitz im Sinn der
Europäischen Führerschein-Richtlinie erfüllt ist, ist
auf europäischer Ebene zu lösen.
dazu euro-pappe.de: auf europäischer Ebene lässt
sich das nur durch die EU Führerschein Richtlinie
ändern, letztes Richtlinien Update war Januar 2013, in
aller Regel dauert ein Update der EU Führerschein
Richtlinie (alle 28 EU Staaten müssen zustimmen) 10 - 15
Jahre, die "(aktuell die dritte)" 4.EU Führerschein
Richtlinie ist sicher etliche Jahre entfernt, dazu
kommt, dass die Richtlinie nicht Rückwirkend gilt.
mpu umgehen ? Wer in 2015 seinen neuen Führerschein ganz
ohne MPU im EU Ausland erwirbt, braucht sich nicht
fürchten, das sein Führerschein zukünftig ungültig wird.
rechtlich verhält sich das Jahr 2015 genauso wie
das vergangene Jahr 2014 es gibt keinerlei Änderungen.
Deutschland muss nach wie vor den polnischen EU
Führerschein anerkennen wenn die 185 Tage Wohnsitz
Regelung eingehalten wurde und eine evtl. Führerschein
Sperrfrist abgelaufen ist.
es gilt nach wie
vor so auch in 2015 das letzte EugH Urteil vom 04/2012
euro-pappe.de seit 2006 in Slubice
Polen
----------------------------------------------------
24.12.2014 Frohe Weihnachten wünscht
euro-pappe.de unseren Kunden, den Fahrschulen in Slubice
sagen wir an dieser Stelle danke für die gute
Zusammenarbeit in 2014 und freuen uns auf 2015 ..!
allzeit gute fahrt....euch allen da draußen,,,!
(Mirko Kapun)
15.07.2014
Entzogenen Führerschein in Tschechien neu Erworben
Ein Österreicher hat nach
Entzug seines österreichischen Führerscheins ohne MPU
den Schein in Tschechien nachgemacht. Die
Bezirkshauptmannschaft wollte ihm diesen abnehmen, der
Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid aber auf: Der
Österreicher darf mit dem tschechischen Schein legal
fahren.
kommentar euro-pappde.de: Tja, auch für unser
Nachbar Land gilt die europäische Rechtsprechung
16.05.2014
Das
Oberverwaltungsgericht Münster entschied - "erneute" MPU
Anordnung auf Neu erworbenen ausländischen EU
Führerschein für unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt sich
am heuteigen Tag mit im EU Ausland erworbenen
Führerscheinen. Im vorliegenden Fall geht es um einen
Autofahrer aus Ost-Westfalen, der nach mehreren
medizinisch-psychologischen Untersuchungen - den
sogenannten Idiotentests - mehrere Jahre kein Auto
fahren durfte. Er wich nach Tschechien aus und besorgte
sich dort einen EU Führerschein. Voraussetzung dafür ist
ein Wohnsitz im Nachbarland. In Deutschland
forderte ihn das Straßenverkehrsamt erneut auf, sich
testen ( MPU ) zu lassen. Als der Mann sich
weigerte, sollte er den tschechischen Führerschein
wieder abgeben. Dagegen klagte er beim
Verwaltungsgericht Minden und bekam recht.
Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt 04/2012 den
sogenannten "Führerscheintourismus" auf die Wohnsitz
Regel (185 Tage) als entscheidendes Kriterium
hingewiesen. Die Richter in Münster müssen jetzt erneut
prüfen, ob die Zweifel an der Einhaltung der 185 Tage
Regel des Kreises Minden berechtigt sind.
Quelle: Az.: 16 A 2255/10
28.04.2014
Neuer Bußgeldkatalog: Alle Änderungen ab 01.05.2014
Quelle: Von AutoNEWS
Hätten Sie`s gewusst? Außerorts
muss man bei Regen das Abblendlicht einschalten. Wer das
nicht tut und erwischt wird, zahlt künftig 60 Euro
Strafe und kriegt 1 Punkt. Aber zum 1. Mai 2014 ändert
sich noch viel mehr.
Haar, 25. April 2014 - Hätten Sie`s
gewusst? Außerorts muss man bei Regen das Abblendlicht
einschalten. Wer das nicht tut und erwischt wird, zahlt
Strafe. Das war schon bisher so und ist in Zukunft nicht
anders. Was sich aber zum 1. Mai 2014 ändert, ist die
Höhe vieler Bußgelder. In diesem Fall sind es nun 60
statt 40 Euro. Auch sonst werden viele Strafen erhöht.
0 bis 4 Punkte pro Verstoß:
Aber zum 1. Mai 2014 ändert sich noch viel mehr. War der
Führerschein bisher ab 18 Punkten weg, muss man sich
künftig schon ab 8 Punkten von der Pappe verabschieden.
Ab jetzt gibt es vier Kategorien von Verstößen, die mit
0, 1, 2 oder 3 Punkten geahndet werden. Dagegen konnten
bisher bis zu 7 Punkte pro Sünde verhängt werden.
Verstöße ohne Punktstrafe sind ab nun zum Beispiel das
erwähnte Fahren ohne Licht, das unerlaubte Fahren in der
Umweltzone oder das Fahren ohne Nummernschild. Für
schwerere Ordnungswidrigkeiten mit Strafen von 60 Euro
oder mehr wird 1 Punkt verhängt. Hierunter fallen zum
Beispiel das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
oder Tempoüberschreitungen um 21 bis 30 km/h.
Änderung bei mehreren Verstößen in
Tateinheit: So genannte "grobe"
Ordnungswidrigkeiten mit befristetem Fahrverbot oder gar
Straftaten kosten 2 Punkte, das betrifft etwa das Fahren
bei roter Ampel mit Gefährdung oder bei einer
Überschreitung um mehr als eine Sekunde. Straftaten mit
Einziehung des Führerscheins, zum Beispiel das Fahren
ohne Führerschein oder die Verkehrsgefährdung unter
Alkoholeinfluss, werden mit 3 Punkten bestraft. Etliche
Verfehlungen werden nun mit weniger Punkten bestraft.
Bei gefährlichem Überholen wurden bisher 2 Punkte
eingetragen, künftig nur noch 1 Punkt. Wer bei Rot
fährt, erhält künftig statt 3 nur noch 1 Punkt. Werden
mit einer Tat mehrere Verstöße begangen - zum Beispiel,
wenn man als Betrunkener zu schnell fährt -, wird in
Zukunft nur noch das schwerste Delikt mit Punkten
bestraft.
Zwei Warnstufen: Wer Punkte
sammelt, wird wie bisher bei verschiedenen Ständen
behördlich vor weiteren Verstößen gewarnt. Wer 4 oder 5
Punkte hat, wird gebührenpflichtig ermahnt und es wird
auf die Möglichkeit hingewiesen, mit einem Seminar 1
Punkt abzubauen. Das Seminar besteht aus vier Einheiten
mit 75 bis 90 Minuten Dauer und kostet etwa 400 Euro.
Eine Teilnahme ist nur einmal alle fünf Jahre möglich.
Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige
Verwarnung, nun hilft auch kein Seminar mehr.
Bei 8 Punkten ist der Lappen dann weg. Man
bekommt ihn frühestens nach einem halben Jahr wieder,
aber nur nach bestandener medizinisch-psychologischer
Untersuchung ( MPU ).
Verjährung und Umrechnung: Die
gute Nachricht: Punkte verjähren auch in Zukunft. Nach
zweieinhalb Jahren werden Punkte für normale
Ordnungswidrigkeiten gelöscht, 2-Punkte-Strafen nach
fünf Jahren und 3-Punkte-Vergehen nach zehn Jahren. Dies
geschieht anders als bisher unabhängig davon, ob in der
Zwischenzeit neue Sünden begangen werden. Alle Delikte,
die künftig nicht mehr eintragungspflichtig sind, werden
automatisch gelöscht. Dazu gehören zum Beispiel das
unerlaubte Fahren in der Umweltzone oder das Fahren ohne
Nummernschild. Die anderen Punkte werden umgerechnet.
Aus 1 bis 3 Punkten wird 1 Punkt, aus 4 und 5 Punkten
werden 2 Punkte und so weiter...
Mehr Führerscheinentziehungen?
Insgesamt stellt die Neuregelung nach Ansicht von
Experten eine Verschärfung dar. Zwar werden wohl weniger
Verkehrssünder überhaupt in Flensburg registriert sein,
weil nicht sicherheitsrelevante Verstöße künftig nicht
mehr zu Punkten führen. Aber es gibt auch weniger
Möglichkeiten, per Seminar Punkte abzubauen - dies ist
künftig nur noch bis zum Erreichen von 5 Punkten
möglich. So werden nach Schätzungen in Zukunft zehn
Prozent mehr Führerscheine pro Jahr entzogen werden. Der
Entzug betrifft eine erhebliche Zahl von Autofahrern: Im
Jahr 2012 geschah das laut Kraftfahrtbundesamt über
111.000 Mal. Im gleichen Jahr wurden auch rund 442.000
befristete Fahrverbote von einem bis drei Monaten
verhängt.
03.01.2014
ERSTER NEUER FÜHRERSCHEIN Polen in 2014
ist erteilt
ERSTER NEUER FÜHRERSCHEIN Polen in 2014
ist erteilt
(4a.) EU Führerschein
Ausgabe 03.01.2014 (4b.) 15
Jahre gültig (4c.) ausstellende Behörde
(8.) polnischer Wohnsitz ist
eingetragen (9.) Klasse B PKW (3.)
Geburts-Datum und Geburts-Ort (2.) Vorname
(1.) Nachname
02.01.2014
Was ändert sich 2014?
die Rechtslage zur Anerkennung eines im EU Ausland
neu erworbenen EU Führerschein ohne MPU ist stabil, 2014
wird sich nichts ändern...
der Kampf gegen die MPU geht in 2014 weiter, trotz
Repressalien von den MPU Befürwortern - wir ermöglichen
weiterhin den Weg zur neuen legalen Fahrerlaubnis...!
24.12.2013
Frohe Weihnachten
allzeit gute fahrt wünscht Ihnen Fahrschule Junior
Polen und Ihr euro-pappe.de Team.
09.10.2013
Führerschein aus Polen - erlaubt!
Anklage wegen fahren ohne
Führerschein,
ein Mann hatte den polnischen
EU Führerschein trotz deutscher MPU Auflage erworben,
das sauber mit Einhaltung der 185 Tage Regel, trotzdem
Anklage wegen fahren ohne Führerschein-
- Resultat - FREISPRUCH -
Strafverfahren vom
24.09.2013 vor dem Amtsgericht Prenzlau. Das Verfahren
wurde eingestellt, der Mandant darf weiter mit seinem
Führerschein fahren. Hier das Aktenzeichen: AG Prenzlau,
22 Cs 279/13.
OLG Oldenburg v. 11.03.2013 Kein strafbares
Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein allein bei
Geständnis eines Wohnsitzverstoßes.
Das OLG Oldenburg (Urteil vom 11.03.2013 - 1
Ss 222/12) hat entschieden:
Die vom
EuGH aufgestellten Ausnahmen vom Grundsatz der
Anerkennungspflicht beziehen sich abschließend auf
solche Fälle, in denen der Ausstellerstaat entweder
selbst die Erfordernisse missachtet hat, weil er einen
Führerschein ausgestellt hat, aus dem sich bereits der
Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt, oder
zumindest über Informationen verfügt, die unbestreitbar
den Nachweis für eine Missachtung liefern. Dem
Geständnis des Angeklagten kann nach alledem keine
Bedeutung für die Beurteilung der Gültigkeit der
Fahrerlaubnis zukommen.
Kommentar euro-pappe.de: EU
Führerschein muss anerkannt werden, Freispruch
für den Betroffenen, dass obwohl er sich selbst
mit seiner eigenen Aussage belastet hat, dass er nur
wegen den Prüfungen im Führerschein erteilter Staat war,
der EUGH hat 2009 entschieden, das so eine Aussage nicht
ausreicht, um den ausländischen EU Führerschein
abzuerkennen, dies hat nun das OLG (Ober Landesgericht)
Oldenburg bestätigt.
Warum der Betroffene von seinem Aussage
Verweigerungs-Recht als Beschuldigter keinen gebrauch
gemacht hat, bleibt letztlich sein Geheimnis.
Eine offizielle Wohnsitz Meldung in Polen für
mindestens 185 Tage reicht zur Anerkennung in
Deutschland aus, bei uns erhalten Sie selbstverständlich
die notwendige Wohnsitzmeldung, das sogar für 7 Monate
(ca.210 Tage).
01.03.2013
was passiert nach
dem 19.01.2013
INFO: am
19.01.2013 ist die 3.
EU Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten, in Bezug
auf gegenseitige
Führerschein Anerkennung
innerhalb der EU, hat sich nichts
geändert, Deutschland muss auch weiterhin neu erworbene
ausländische EU Führerscheine trotzt deutscher
bestehender MPU Auflage anerkennen, die Entscheidung
darüber ist schon am 26.04.2012
durch den EuGH gefallen.
selbstverständlich
müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen, wir
kümmern uns darum, seriös und 100% legal.
über uns werden die EU
Führerscheine in Polen nach wie vor erteilt, sehen Sie
hier unsere
Referenzen klick
18.02.2013
Kundeninformation zu
den neuen polnischen Theorie Unterlagen
die staatliche Übersetzung der neuen polnischen
Theorie Unterlagen ins deutsche ist nun fertig, wir
haben heute 18.02.2013 das OK bekommen und heute
reichlich bestellt, anfang nächster Woche ab 25.02.2013
werden via Post die Theorie Unterlagen an unsere Kunden
verschickt, ab dem Termin zu ersten Anreise 25.02.2013
bekommen unsere Kunden die Theorie Unterlagen direkt mit
nach Hause.
29.01.2013
erster polnischer EU Führerschein nach dem 19.01.2013 im
neuen Format erteilt.
selbstverständlich ist dies nur unter Einhaltung der
nationalen polnischen Gesetze und insbesondere der
vorschriften der EU Führerscheinrichtlinie möglich, Wir
machen es seit 2006 und auch weiterhin möglich, legal
unkompliziert so soll es sein.
Die falschen
und unwahren Gerüchte in einigen Foren, das nach dem
19.01.2013 in Polen keine EU Führerscheine mehr an
deutsche erteilt werden, sind somit sichtlich
wiederlegt.
31.12.2012
Wir wünschen einen
guten Rutsch ins neue Jahr 2013
bedanken uns bei unseren Kunden für das entgegen
gebrachte Vertrauen, ganz besonderen Dank an Frau Braun
und den Mitarbeitern der Fahrschule Junior.
26.04.2012
EUGH URTEIL VOM 26.04.2012
C-419/10 zur VGH München Vorlage an den EUGH
Nun ist es amtlich, Deutschland muss bei bestehender
deutscher MPU Auflage einen neu erworbenen ausländischen
EU Führerschein auch nach dem
19.01.2009 anerkennen.
Herr Hofmann aus Bayern hat mit Hilfe seines
Anwaltes Herr Säftel vor dem EUGH europäischer
Gerichtshof gewonnen, der ausländische EU Führerschein
erteilt nach dem 19.01.2009 von Herr Hofmann ist in
DEUTSCHLAND trotz MPU AUFLAGE GÜLTIG.
ARD
Bericht zum EUGH Urteil vom 26.04.2012 sehen Sie selbst,
ausländischer EU Führerschein trotz MPU Auflage,
ist in Deutschland GÜLTIG.
Eine offizielle Meldeadresse eines
Wohnsitzes muss bei der Führerschein Erteilung vorhanden
sein und eine evtl. vorhandene richterliche deutsche
Sperrfrist muss bei der Erteilung des Führerscheins im
EU Ausland abgelaufen sein, so der EUGH.
Sind diese zwei Punkte eingehalten, sind Deutschland ab
heute die Hände gebunden, einen solch erworbenen
ausländischen Führerschein trotz MPU Auflage
abzuerkennen.
Doch lesen Sie selbst
das Original EUGH Urteil zur VGH München Vorlage:
Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der
Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein
(Neufassung) sind dahin auszulegen,
dass sie es einem Mitgliedstaat
verwehren, die Anerkennung
der Gültigkeitdes einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem
Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war,
außerhalb einer ihr auferlegten
Sperrfrist
für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins
auch dann abzulehnen, wenn die
Voraussetzung eines
ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des
letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
wir haben
viele Jahre für dieses EUGH Urteil gekämpft, Danke Herr
Rechtsanwalt Säftel für die Ausdauer und Ihre Kompetenz
und Danke Herr Hofmann für das Durchhaltevermögen, somit
ist der Kampf gegen die unsägliche MPU gewonnen!
Bei UNS erhalten Sie selbstverständlich das schon seit
Jahren in Polen Slubice nachweislich einen offiziellen
Wohnsitz für 185 Tage, die über UNS erworbenen
Führerscheine sind in Deutschland anzuerkennen.
*Ihr euro-pappe.de Team seit 2006 zuverlässig -
sicher - (nur) legal*
01.03.2012
EUGH URTEIL vom 01.03.2012
AZ C‑467/10 zur LG Gießen
Vorlage an den EUGH
! Es geht unter anderem um
die Anerkennung nach dem 19.01.2009 !
ausländischer EU
Führerschein der trotz MPU Auflage im EU Ausland NACH
DEM
19.01.2009
ordnungsgemäß mit offiziellem Wohnsitz erworben wurde -
MUSS in GANZ Deutschland anerkannt werden.
Die bisherige
Praxis einiger Bundesländer die Gültigkeit in
Deutschland eines ordnungsgemäß im EU Ausland erworbenen
EU Führerscheins mit der Begründung "Führerschein
Erteilung war nach dem 19.01.2009" zu versagen,
gilt nun
NICHTmehr.
Wer in Deutschland als
ungeeignet (MPU Auflage) für den Führerschein gilt, kann
die Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in einem anderen
EU-Staat erwerben. Allerdings muss der Autofahrer dort
dann auch einen ordentlichen Wohnsitz nehmen. Das hat
jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg
entschieden (Az.: C-467/10).(Quelle
EUGH Urteil 01.03.2012) URTEIL EUGH ZUSAMMENFASSUNG: ein wenig schwer verständlich
formuliert, für das Verständnis die Vorlage Fragen des
LG Gießen lesen - hier das Original EUGH Urteil
inklusive der Vorlage Fragen des LG Gießen:
KLICK EUGH URTEIL 01.03.12
Zusammenfassung:
1. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4
der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass
sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats
entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem
Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern,
wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses
Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8
Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4
Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber
ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung
eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat,
dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die
körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere
Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.
2.
Die genannten Vorschriften sind dahin auszulegen, dass
sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht
entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung
eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern,
wenn aufgrund unbestreitbarer, vom
Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen
feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum
Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1
Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1
Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene
Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte.
Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den
zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom
Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur
indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt
werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung
dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat
herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde
dieses Mitgliedstaats stammen.
Es ist Sache
des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen,
die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat
herrührende Informationen eingestuft werden können, und
gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten
und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm
anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei
ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die
belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser
ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort
nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
Hier eine Presse Meldung, die das EUGH Urteil
richtiger Weise verstanden hat - SÜDWEST PRESSE: EuGH: Führerschein
aus Tschechien gilt
Ein ausländischer Führerschein muss in Deutschland nur
anerkannt werden, wenn dessen Inhaber tatsächlich im
Ausland gewohnt hat. Ist dies der Fall, gilt der
Führerschein aber selbst dann, wenn der Inhaber zuvor in
Deutschland als ungeeignet zum Autofahren eingestuft
wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
entschieden.
Dabei ging es um einen Mann, dem
in Deutschland die erstmalige Erteilung einer
Fahrerlaubnis verweigert worden war, weil er aufgrund
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als
ungeeignet galt. Der Mann war zuvor wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis, schwerer räuberischer Erpressung,
Bedrohung und Beleidigung mehrfach vorbestraft. Er hatte
dann in Tschechien einen Führerschein erhalten.
Deutschland weigerte sich darauf, diesen anzuerkennen.
Die EuGH-Richter entschieden, falls ein Land die
Anerkennung unter Berufung auf nationale Vorschriften -
wie in diesem Fall die Beurteilung der Kraftfahreignung
- unbegrenzt verweigern dürfe, gebe es keine
gegenseitige Anerkennung in der EU mehr. Deutschland
dürfe die Anerkennung jedoch verweigern, wenn "aufgrund
unbestreitbarer Informationen" feststehe, dass der
Betroffene seinen Wohnsitz nicht in dem Land gehabt
habe, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde - der
Mann war aber in Tschechien gemeldet.
QUELLE:
SÜDWEST PRESSE
weitere
objektive Presse Meldungen:
h
Führerscheintourismus kann begrenzt werden, wenn
Wohnsitzerfordernis offensichtlich nicht erfüllt ist:
Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein
auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in
einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins
nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die
Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn auf Grund
von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber
des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen
Wohnsitzes nicht erfüllte. Quelle:
BECK.DE
EuGH zur
Anerkennung eines Auslandsführerscheins: Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen
Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung
eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen
Führerscheins nicht rechtfertigen
Quelle:
DATEV.DE
Kommentar euro-pappe.de: der 19.01.2009 gilt als Stichtag
also nicht alleine als Grund dafür das Deutschland einen
EU Führerschein mit Erteilungsdatum nach dem 19.01.2009
aberkennen darf, laut EUGH Urteil sind die Regelungen
der "alten" EU Führerschein Richtline auf die neue EU
Führerschein Richtlinie übertragbar.
Deutschland darf so wie schon vor dem 19.01.2009 einen
im EU Ausland erworbenen EU Führerschein nur dann
aberkennen, wenn vom ausländischen Ausstellerstaat auf
Anfrage aus Deutschland, die Meldung kommt, dass kein
Wohnsitz vorhanden war, diese Auskunft des
Ausstellerstaates muss laut EUGH von einer Behörde
kommen z.B. Führerscheinstelle, Einwohnermeldeamt ec.
des Ausstellerstaates.
Das nun die
deutsche Presse hier
und da schreibt "Ausländischer
Führerschein muss nicht anerkannt werden"
Entzieht sich Unserer Wahrnehmung und ist schlicht ein
ablenken von dem um was es wirklich geht...Das mit dem
Wohnsitz, ist doch seit Jahren bekannt und durch den
EUGH längst bestätigt.
Die nun versuchte
negative Darstellung durch die deutsche Presse
"Ausländischer EU Führerschein muss nicht anerkannt
werden" bezieht sich lediglich auf die Tatsache "Ausstellerstaat
meldet, es war zum Zeitpunkt der Führerschein Erteilung
kein Wohnsitz vorhanden"
ist ein Wohnsitz im EU Ausland jedoch Offiziell so wie
bei Uns in Slubice Polen ordnungsgemäß angemeldet
worden, muss Deutschland diesen Führerschein auch nach
dem 19.01.2009 anerkennen. DAS IST DOCH DER KERN des
NEUEN EUGH Urteils.
Hinweis: wir vertreten hier
unsere Meinung, das hier von Uns geschriebene stellt
keine verbindliche Rechtsauskunft/Beratung dar!
31.12.2011
Wir wünschen einen guten
Rutsch ins neue Jahr und allzeit gute Fahrt !
euro-pappe.de
08.03.2011 Verwaltungsgericht Hamburg
5 E 90/11, Beschluss vom 07.03.2011 (Polen Führerschein über
Uns erworben nach 19.01.2009 erteilt, aufschiebende
Wirkung wieder hergestellt)
Das VG Hamburg hat die aufschiebende
Wirkung eines Widerspruches gegen einen
Feststellungsbescheid der Stadt Hamburg wieder
hergestellt und schließt sich argumentativ der
Rechtsprechung des OVG (Saarland) Saarlouis an.
Kommentar euro-pappe.de:
der Betroffene PL-FS Besitzer den er über Uns
erworben hat darf also mit seinem polnischem
Führerschein weiter in Deutschland fahren.
Herr Rechtsanwalt Marc Wandt ohne Zweifel einer der
Besten Anwälte in Deutschland hat die Angelegenheit für
den Betroffenen vertreten. Rechtsanwalt Marc N.
Wandt Kuhstr. 4 58239 Schwerte Telefon:
02304 / 200 60
ra.wandt@strafzettel.de
Quelle - Beschluss VG
Hamburg vom 07.03.2011 lesen Sie im Original hier:
KLICK
15.09.2010 Verwaltungsgericht Potsdam,
Beschluss vom 15.9.2010,
VG AZ 10 L 265/10 Polen Führerschein erteilt ab dem
19.01.2009 - Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt. Führerschein erworben über uns,
polnischer EU Führerschein ist in Deutschland trotz MPU
Auflage gültig.
Verwaltungsgericht Potsdam, dass ist ein Beschluss aus
Brandenburg-Berlin, die den polnischen Führerschein
erworben über uns,
auch nach dem 19.01.2009 erteilt,
in Deutschland für gültig erklärt haben.
Auszug vom Beschluss des VG
Potsdam: Ein nach Ablauf einer vorn
Strafgericht gesetzten Sperrfrist neu ausgestellter
Führerschein muss deshalb als gültig angesehen werden.
27.08.2010 Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom
27.8.2010,
AZ 82 Ds 451 Js 16614/10 (283/10) Polen Führerschein
erteilt ab dem 19.1.2009
Führerschein erworben über uns, polnischer EU
Führerschein ist in Deutschland trotz MPU Auflage
gültig.
Amtsgericht Potsdam, dass ist ein Beschluss aus
Brandenburg-Berlin, die den polnischen Führerschein
erworben über uns, auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in
Deutschland für gültig erklärt haben.
Auszug Beschluss AG Potsdam:
Gründe zur Eröffnung des Hauptverfahrens sind gemäß
§-204 Abs. l StPO nicht gegeben.
29.07.2010 OVG Saarland Beschluss vom
16.06.2010 Akz. 1 B 204/10; 1 D 232/10: ausländischer EU
Führerschein nach dem 19.01.2009 erworben, muss trotz
deutscher MPU Auflage in Deutschland anerkannt werden. Das Saarland ist nun das Dritte (Hessen,
Rheinland Pfalz) Bundesland der den 19.01.2009 als
Stichtag zur Aberkennung von ausländischen EU
Führerscheinen aufgrund der bisherigen EUGH
Rechtsprechung als unzulässig erachtet.
Der EU Führerschein
Besitzer darf also in Deutschland trotz MPU Auflage
fahren.
Auszug Beschluss OVG
Saarland:
OVG Saarlouis Beschluß vom
16.6.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10
Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen
Anerkennung von Führerscheinen
Leitsätze
Es ist zu
erwarten, dass der
Europäische Gerichtshof seine
Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von
der Verpflichtung der Mitgliedstaaten
zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen
auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL
2006/126/EG auf-rechterhalten wird.
Tenor
Unter Abänderung des Beschlusses des
Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10
L 231/10 - wird dem Antragsteller für das
erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich
Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt
sowie die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch -
hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des
Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen Feststellung
wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheids
erfolgten Gebührenfestsetzung angeordnet.
Die
Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
10.05.2010 OVG Koblenz Beschluss vom
17.02.2010 Az.10 B 11351/09.OVG ausländischer tschechischer EU
Führerschein nach dem 19.01.2009 erteilt, muss trotz MPU
Auflage in Deutschland anerkannt werden. Quelle:
klicken sie hier
26.02.2010 Die wahre Darstellung des BVG
Urteils vom 25.02.10 die
Pressemitteilungen "FS Tourismus hat einen Dämpfer
erhalten" sind schlicht falsch. Das BVG Urteil kann ohne
weiteres als ein "gutes" Urteil für die Anerkennung von
ausländischen EU Führerscheinen gesehen werden.
26.02.2010 RP-ONLINE Düsseldorf zum BVG
Urteil Der falsche Wohnsitz
allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten
Führerschein-Tourismus gewertet werden.
Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden
Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das
entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem
Grundsatz-Urteil.
25.02.2010 BVG LEIPZIG - BVerwG 3 C.15.09 und
16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010 Pressemittelung
Nutzungsuntersagung von ausländischen EU Führerscheinen
wurde aufgehoben.
Überprüfung
des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute
entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden
dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das
Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im
Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei
den Behörden des
Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende
unbestreitbare Informationen ergeben,
dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der
Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.
Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland
wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis
entzogen worden. Das für die Wiedererteilung
erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten
legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine
Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten
Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen
eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden
hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger
auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an
ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches
Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung
nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von
ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch
zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere
geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz,
wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte
Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung
des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden
Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den
Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das
Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich
darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im
Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen
Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der
polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen,
sondern in Deutschland gehabt hätten.
Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen
aufgehoben und die Sachen zur weiteren
Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz
zurückverwiesen. Wie der
Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 -
Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die
Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf
gestützt werden, dass sich aus den Angaben des
Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen
das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der
Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber
anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und
Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat
einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es
ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt.
Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der
Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort
hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer
Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das
Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen
getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen
Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit
der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend
entschieden werden.
21.01.2010 OVG Koblenz Beschluss vom
22.09.2009 ausländischer EU Führerschein muss auch nach
dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden,
das ist nun neben dem VGH
Hessen Beschluss die zweite höchstrichterliche
Entscheidung, die wegen den ergangenen EUGH Urteilen der
letzten Jahre, europarechtliche bedenken äußern die
Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach
dem 19.01.2009 erteilt wurden zu verweigern.
Auf deutsch: EU Führerscheine die nach dem
19.01.2009 erteilt wurden, müssen laut OVG Koblenz und
VGH Hessen in Deutschland trotz MPU Auflage anerkannt
werden.
OVG Koblenz 22.09.2009
Aktenzeichen: 10 B 11127/09
14.12.2009 VGH Hessen Beschluss vom
04.12.2009 polnischer EU Führerschein muss auch nach dem
19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden. Es ging um eine
Entscheidung vom VG Kassel (Juli 2009)
die einen polnischen Führerschein
erteilt am 02 Februar 2009 in SLUBICE (unsere
Fahrschule), aufgrund der neuen 3.EU
Führerscheinrichtlinie die zu teilen am 19.01.2009 in
Kraft getreten ist, nicht anerkennen wollte, das höchste
Verwaltungsgericht in Hessen, nämlich der VGH Hessen hat
die Entscheidung vom VG Kassel nun aufgehoben.
EINMALIG IN DEUTSCHLAND - WIR HABEN ES GESCHAFT
ANERKENNUNG AUCH NACH DEM 19.01.2009:
Unser Kunde darf mit seinem bei uns erworbenen
polnischen EU Führerschein erteilt am 02.02.2009
also nach dem 19.01.2009 in Deutschland fahren und das
ganz ohne MPU.
Bei uns erwerben Sie
einen sicheren EU Führerschein der nun auch nach dem
19.01.2009 erteilt von einem höchstrichterlichen Gericht
anerkannt wurde, gehen Sie kein Risiko ein, über uns
erlangen Sie einen in Deutschland gültigen EU
Führerschein - legal - sicher - Rechtssicher.
17.09.2009 EUGH
Europäischer Gerichtshof BESCHLUSS vom
09.07.2009 veröffentlicht am 16.09.2009 zum deutschen
Argument "SCHEINWOHNSITZ" (Vorlage des VGH Mannheim
an den EUGH vom 09/2008)
ausländischer
("polnischer") EU Führerschein trotz deutscher MPU
Auflage und bei gleichzeitigem deutschen Wohnsitz nach
der Sperrfrist erworben, muss von Deutschland anerkannt
werden.
Der EUGH Beschluss: Die Art. 1 Abs. 2,
7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG
des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der
durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003
geänderten Fassung sind dahin auszulegen,
dass sie es einem
Mitgliedstaat
verwehren,
es abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person
anzuerkennen, die sich aus einem später von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat
eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis
wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und
wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer
Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins
erteilt wurde, falls sich herausstellt,
–
dass auf der Grundlage der Erklärungen und
Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im
Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in
Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des
Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht
gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat
der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet
worden ist
oder
– dass die
Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen
Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im
Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von
diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren
Informationen sind, die beweisen, dass der
Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines
Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen
ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet
hatte.
in knappen Worten,
euro-pappe.de zum neuen EUGH Urteil: in diesem Fall, polnischer Führerschein muss von
Deutschland anerkannt werden, das auch bei
gleichzeitigem Deutschen sowie ausländischen
(polnischen) EU Wohnsitz, eigene deutsche Ermittlungen
zur nicht Einhaltung der 185 Tage Regel reichen nicht
aus um einen ausländischen EU Führerschein abzuerkennen,
die von den deutschen gewonnen Ermittlungen zum
Wohnsitzerfordernis können lediglich dem Ausstellerstaat
übermittelt werden, ausländischer EU Führerschein muss
trotz von deutscher Seite angenommenen Scheinwohnsitz
anerkannt werden. In Bezug Anerkennung EU
Führerschein die mit deutscher MPU Auflage im EU
Ausland erworben wurden, verliert Deutschland zum 5 mal
in 5 Jahren vorm EUGH (Europäischer Gerichtshof ist das
höchste Gericht in Europa).
Juni 2009 Frau Rechtsanwältin Schmidt
(Frankfurt/oder) zur Anerkennung von ausländischen EU
Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 trotz deutscher
MPU Auflage im EU Ausland erworben wurden, den
Zeitungsartikel lesen Sie hier
KLICK
12.05.2009 OVG Lüneburg Niedersachsen
Beschluss vom 12.05.2009 Ausländischer EU Führerschein muss
anerkannt werden. Die Berufung der
Führerscheinstelle gegen das VG Osnabrück Urteil wurde
vom höchsten Verwaltungsgericht in Niedersachsen zurück
gewiesen.
Zusammengefasst sind es drei Bundesländer,
Rheinland Pfalz, Saarland, Niedersachsen die
dem Argument "Scheinwohnsitz" nicht folgen
und die Gültigkeit (Sperrfrist abgelaufen +
ausländischer Wohnsitz ist im Führerschein eingetragen)
von ausländischen EU Führerscheinen ohne MPU im EU
Ausland erworben bestätigen.
OVG Saarland
Beschluss vom 23.01.2009 polnischer EU Führerschein muss
anerkannt werden im Beschluss nachzulesen
zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3.
Führerscheinrichtlinie (Führerscheine die nach dem
19.01.09 erteilt wurden).Auszug Beschluss;
Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die
Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter
des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht
und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der
Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die
Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse
einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3.
Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?,
a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in
Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung,
Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen
Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die
Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote
oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber
die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender
Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der
Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer
Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven
Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O.,
S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen
summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die
besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung,
nach welcher die Änderung die tatbestandlichen
Voraussetzungen unberührt lässt und nur die
Rechtsfolgenseite betrifft.
;Auzug Ende; Mit einfachen Worten: Die besseren Argumente sprechen
dafür, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein
Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland weiterhin auch nach
dem 19.01.2009 möglich ist und dass diese
Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen sind
(sofern sich aus einer Verletzung des Wohnsitzprinzips
nichts gegenteiliges herleiten lässt).
QUELLE:
http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/fahrerlaubnis/830-ovg-saarlouis-beschluss-vom-230109
29.01.2009 BVG
Bundesverwaltungsgericht (das höchste deutsche
Verwaltungsgericht) hat am 29.01.09
entschieden das eine Luxemburgische Fahrerlaubnis
(Führerschein) der in Deutschland entzogen (1,9
Promille) worden ist, danach die Sperrfirst abgelaufen
ist und die selbe Fahrerlaubnis (also der alte
Luxemburgische Führerschein) in Luxemburg einfach nur
wieder erteilt wird, es wurde also kein NEUER
Führerschein erworben, in Deutschland nicht gültig ist.
Anmerkung euro-pappe.de: Das
Bundesverwaltungsgericht sagt jedoch auch, das ein
NEU erworbener
ausländischer EU Führerschein in
Deutschland anerkannt werden muss.
Auszug Urteil Bundesverwaltungsgericht:
...Es hat hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine
andere Entscheidung rechtfertige, weil dort darauf abgestellt werde, dass dem
Betroffenen ein neuer Führerschein nach Ablauf der im
Inland geltenden Sperrfrist ausgestellt worden sei.
Damit sei aber nicht die bloße Ausstellung eines neuen
Dokuments gemeint, sondern die (Wieder-)Erteilung der
durch den Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis.
Der Kläger habe keine neue
Fahrerlaubnis in diesem Sinne erhalten;
das ergebe sich aus den in dem Führerschein vermerkten
Ausstellungsdaten hinsichtlich der verschiedenen
Fahrerlaubnisklassen.
8. Die dagegen
eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Der Kläger habe nicht den nach § 4 Abs. 4
der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr
IntKfzV erforderlichen Nachweis erbracht, dass die
Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt
hätten, nicht mehr bestünden. Dazu reiche weder der
Ablauf der verhängten Sperrfrist aus noch genüge es,
dass dem Kläger in Luxemburg ein neuer Führerschein
ausgestellt worden sei. Dabei habe es sich lediglich um
ein neues, die früher erworbene Fahrerlaubnis
bestätigendes Dokument gehandelt, ohne dass eine
Überprüfung der Fahreignung stattgefunden habe. Die
Frage der Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 4 IntKfzV
normierten Zuerkennungsakts mit Bestimmungen der
Richtlinie 91/439/EWG stelle sich in diesem Fall nicht;
denn nach Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie könne
ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines
Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen
Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf
die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 der
Vorschrift genannten Maßnahmen angewendet worden sei.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach
der dieses Ablehnungsrecht nicht bestehe, wenn die
ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der
Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperre in
einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sei, lasse
die Befugnis unberührt, die Gültigkeit einer vor dem
Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen
Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das
Ausland ihre Gültigkeit behalten habe, weil sich der
Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland erstreckt
habe. Vielmehr lasse sich dem Erfordernis,
dass die Fahrerlaubnis
nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein
müsse, die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass
der Betroffene über den bloßen Ablauf der Sperrfrist
hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen
habe. Ein solcher Nachweis könne zwar durch den Erwerb
der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU
erbracht werden; er setze jedoch nach Art. 7 der
Richtlinie voraus, dass die Behörden zuvor überprüft
hätten, ob der Betroffene den Mindestanforderungen in
Bezug auf die physische und psychische Fahreignung
entsprechend Anhang III der Richtlinie genüge. Eine
solche neue Fahrerlaubnis habe der Kläger nicht
erworben, sondern nur einen
Führerschein, der seine bereits bestehende Fahrerlaubnis
bestätige.
9. Mit seiner Revision beruft sich
der Kläger weiterhin darauf, dass die angegriffenen
Entscheidungen im Widerspruch zu der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs stünden. Art. 1 Abs. 2 der
Führerscheinrichtlinie verlange eine gegenseitige
Anerkennung der Führerscheine ohne jede materielle oder
formelle Voraussetzung, wobei zwischen Führerschein und
Fahrerlaubnis nicht unterschieden werde. Da seine
Fahrerlaubnis während der in Deutschland laufenden
Sperrfrist in Luxemburg weiter gelte, könne er in seinem
Heimatland gar keine neue Fahrerlaubnis erwerben, es sei
denn, er würde auch dort straßenverkehrsrechtlich
auffällig werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies
sei aber nicht Sinn der gegenseitigen Anerkennung von
Führerscheinen. Folglich streite auch in seinem Fall der
Wortlaut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs
denknotwendig für seinen Standpunkt; denn sein
Führerschein sei nach Ablauf der deutschen Sperrfrist
ausgestellt worden. Dies sei jedoch nicht einmal
notwendig, weil auch sein „alter" Führerschein nach
Ablauf der Sperrfrist in Deutschland ohne Weiteres hätte
Anerkennung finden müssen.
10. Der Beklagte
verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist
darauf, dass der Kläger nicht darauf angewiesen sei,
eine neue Fahrerlaubnis in seinem Heimatland zu
beantragen. Vielmehr bleibe es ihm unbenommen, in
Deutschland einen Antrag zu stellen, mit seiner „alten“
ausländischen Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, wovon er
auch Gebrauch gemacht habe. Wenn er dann allerdings
nicht bereit sei, die gesetzlich vorgeschriebenen
Bedingungen zu erfüllen, müsse der Antrag abgelehnt
werden.
11. Nach Auffassung des Vertreters
des Bundesinteresses begegnet das Berufungsurteil keinen
rechtlichen Bedenken. Der Sache nach gehe es darum, ob
ein Mitgliedstaat überhaupt die Möglichkeit habe, einen
Entzug der Fahrerlaubnis wirksam anzuordnen. Müsste er
nach dem Ablauf der Sperrfrist die bisher erteilte
ausländische Fahrerlaubnis wieder anerkennen, ginge der
angeordnete Entzug ins Leere. Eine Entziehung der
Fahrerlaubnis bringe das Recht zum Führen eines
Kraftfahrzeuges im Inland nicht nur vorübergehend zum
Erliegen, sondern lasse es vollständig entfallen. Ohne
eine erneute Eignungsprüfung könne nicht sichergestellt
werden, dass die Eignung, deren Fehlen zur Entziehung
der Fahrerlaubnis geführt habe, bei Ablauf der
Sperrfrist wieder bestehe. Eine erneute Fahrberechtigung
für das Inland setze daher eine Entscheidung der
Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 4 IntKfzV voraus.
Alternativ könne auch die Erteilung einer deutschen
Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen
im Inland neu begründen. Der Betroffene sei hierdurch in
seinen Rechten auch nicht übermäßig beeinträchtigt.
Es sei ihm nicht verwehrt, nach
Ablauf der Sperrfrist (im
Ausland oder in
Deutschland) eine neue
Fahrerlaubnis zu erwerben
oder die Wiedererlangung seiner Eignung nach Maßgabe der
deutschen Bestimmungen nachzuweisen.
Kommentar
euro-pappe.de: Hätte der gute Mann einen
NEUEN polnischen Führerschein erworben, wäre dieser ohne
MPU in Deutschland, erteilt nach Ablauf der Sperrfrist
Gültig, so sieht es nach unserer Auffassung das höchste
deutsche Verwaltungsgericht das BVG.
Das
Urteil vom BVG wurde am 29.01.09 gesprochen, also nach
dem 19.01.09 sagt das BVG im Urteil SCHWARZ AUF WEISS:
Zitat Anfang BVG Urteil vom 29.01.09;Es sei ihm nicht verwehrt,
nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in
Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben;Zitat ENDE
Führerschein in Polen
machen
27.01.2009 Oberverwaltungsgericht des
Saarlandes Urteil vom 23.01.2009
ausländischer EU Führerschein ist gültig
zur Anerkennung von ausländischen EU
Führerscheinen in 3 Fällen Aktenzeichen: 1 B
378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08
Verpflichtung
deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von
EU-Fahrerlaubnissen.
Das OVG des Saarlandes
hatte drei dem sogenannten "Führerscheintourismus"
zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren zu entscheiden.
Das Gericht hat in Anbetracht der in den letzten Monaten
zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des
EuGH seine bisherige Rechtsprechung entsprechend
geändert. Danach ist es den deutschen
Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben
verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das
Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die
Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen
Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht
einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen
Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt
dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines
Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die
Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der
ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im
Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.
Ist
in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz
im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der
bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach eine
solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet
ungültig ist (vgl. Beschl. v. 21.01.2009 - 1 B
381/08).
Kommentar euro pappe.de: Ist im ausländischen
EU Führerschein die entsprechende ausländische Wohnsitz
Adresse eingetragen, muss dieser in Deutschland
anerkannt werden, so das Urteil des OVG´s Sarrland.
Das OVG Saarland folgt somit dem EUGH Urteil vom
26.08.08
01.01.2009 was ändert
sich 2009? (unsere Meinung zum 19.01.2009 und zum
19.01.2013) Es ist sehr unwahrscheinlich
das der EUGH (Europäische Gerichtshof) nach 4 Urteilen
von 2004 bis letztens 06/2008 vom Wohnsitzprinzip
abgehen wird. Kaum vorstellbar das in einem vereinten
Europa irgendein EU Staat Einfluss auf die Gültigkeit
eines von einem anderen EU Staat rechtmäßig erteilten EU
Führerscheins jemals haben kann oder wird. Eine
Fahrerlaubnis erteilt vor dem 19 Januar 2013 hat
Bestandschutz und bleibt auch nach dem 19 Januar 2013
gültig.
Der 19.01.2009 und die
3.EU-Führerscheinrichtlinie: in der
deutschen Presse wird das Datum so wie schon im Januar
2007 als Panik "mache" missbraucht,
"Führerscheintourismus vor dem Aus" "ausländischer
Führerschein nix Wert" u.s.w. die
3.EU-Führerscheinrichtlinie ist am 19 Januar 2007 In
kraft getreten, damals waren die selben "Sprüche" in der
deutschen Presse zu lesen, die Realität (siehe
EUGH Urteil vom 06/2008) ist jedoch eine andere.
Artikel 13 Absatz 2 der neuen
3.EU-Führerscheinrichtlinie:
Artikel 13 Absatz 2
Eine vor dem
19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der
Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in
irgendeiner Weise eingeschränkt werden.
Abschließend (unsere
Meinung): besteht in einem ausländischen
EU Staat ein ordentlicher Wohnsitz für mindestens für
185 Tage innerhalb eines Jahres, die Führerschein
Ausbildung wurde rechtmäßig in einer Fahrschule
durchgeführt dann muss dieser EU Staat gebunden durch
die 3.EU-Führerscheinrichtline einen Führerschein
erteilen. Warum sollte dann dieser EU Führerschein "neu
erteilt" und rechtmäßig nach EU Recht erworben in irgend
einem anderen EU Staat (nichts anderes ist Deutschland)
nicht gültig sein? Medizinische Nachprüfungen oder
irgendwelche anderen Kriterien nach einer Führerschein
Neuerteilung sieht die 3.EU-Führerscheinrichtlinie und
der EUGH (Europäische Gerichtshof) NICHT vor, bestätigt
durch 4 EUGH Urteile von 2004 bis 2008.
Daran wird sich in Zukunft nichts ändern und auch im
Jahre 2009 nicht.
11.09.2008 Bundesgerichtshof (BGH das höchste
deutsche Gericht, somit bindend für alle Bundesländer)
entscheidet über Schadensersatzansprüche bei
Führerscheintourismus Auszug Urteil BGH: Da sich im Fall des Klägers aus seinem
tschechischen Führerschein sein
deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer
Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so
dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann.
weiter steht im Urteil: Nach diesen Urteilen des
Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich
die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die
zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli
1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar:
Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet,
einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten
Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie
dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die
Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der
betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in
dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz
hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist.
Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden
Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis
entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach
Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt
worden ist. Der BGH (Bundesgerichtshof)
folgt mit dem Urteil vom 11.09.2008 dem Urteil des EUGH
(Europäischen Gerichtshof) vom 26.06.2008
QUELLE - Mitteilung der Pressestelle Bundesgerichtshof:
Urteil BGH vom
11. September 2008 - III ZR 212/07
KLICK
21.07.2008 EU Führerschein mit ausländischem
Wohnsitz Eintrag ist gültig VG (NRW)
Düsseldorf: 6 L 948/08 Beschluss vom 21.07.08 Quelle:
Klicken Sie hier VG Düsseldorf
14.07.2008 Polnischer EU Führerschein mit
polnischem Wohnsitzeintrag ist GÜLTIG EUGH Urteil vom 26.06.08 zeigt Wirkung
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen NRW 14.07.2008, Az. 9 L
786/08 unter Bezugnahme auf die Rechtssachen EUGH
Wiedemann, Funk, C-329/06 und C-343/06 vom 26.06.2008
stellt das VG Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wieder her. Der
Antragsteller war im Besitz eines polnischen
Führerscheins mit entsprechendem polnischen
Wohnsitzaufdruck.
QUELLE VERKEHRSPORTAL: Das Urteil vom VG Gelsenkirchen
KLICK
26.06.2008 URTEIL EUGH vom 26.06.2008
(Europäischer Gerichtshof)Deutschland
verliert zum vierten Mal vorm EUGH
Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt. Nachträgliche MPU
Auflage auf Neu erteilten ausländischen EU Führerschein
ist NICHT zulässig.
EUGH
Urteil vom 26.06.2008: 1. Die Art. 1
Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den
Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr.
1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin
auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren,
es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren
abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die
Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren
Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb
einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit
ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die
Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange
der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht
erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis
nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen
müssen, einschließlich einer Überprüfung der
Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den
Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben
Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem
Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem
Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die
sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem
anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt,
wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem
Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat
herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht,
dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins
sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten
Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren
Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen
Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des
Ausstellermitgliedstaats hatte.
2.
Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie
91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003
geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der
nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die
Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein
ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen,
während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der
Ausstellung dieses Führerscheins überprüft.
Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben
Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der
Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den
Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen
Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen
ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der
Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum
Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht
erfüllt war.
Kommentar zum EUGH URTEIL euro-pappe.de:
Bei Führerscheinen in denen NICHT der deutsche Wohnsitz
eingetragen ist, hat Deutschland (ab 26.06.2008) keine
Handhabe solche Führerscheine nicht anzuerkennen, eine
vorübergehende Aussetzung des Führerscheins ist NICHT
möglich. Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt MPU umgehen
ist laut EUGH kein Grund für die Aberkennung des im EU
Ausland erworbenen EU Führerscheins, Uns ist klar, das
in der deutschen Presse nun zu lesen ist, das
Deutschland EU Führerscheine im Ausland erteilt nun
aberkennen könnte, dies bezieht sich ausschließlich auf
Führerscheine in denen der deutsche Wohnsitz eingetragen
ist. Über uns erwerben Sie SCHON IMMER einen
Führerschein in dem der polnische Wohnsitz eingetragen
ist, somit begrüßen wir das "Neue" Urteil des EUGH
(europäischen Gerichtshofs) und stellen fest, das die
über uns erteilten Führerscheine nun gestärkt und
absolut sicher sind. DAS WICHTIGSTE IST UND BLEIBT
EIN WOHNSITZ FÜR 185 TAGE UND DAS IM NEU ERTEILTEN EU
FÜHRERSCHEIN DER POLNISCHE WOHNSITZ EINGETRAGEN IST, BEI
UNS ERWERBEN SIE AUSSCHLIESLICH EINEN POLNISCHEN EU
FÜHRERSCHEIN, IN DEM DER POLNISCHE WOHNSITZ EINGETRAGEN
IST.
31.03.2008
EINHALTUNG DER 185 TAGE REGEL IN POLEN Die
Wartezeit von der ersten Anreise bis zur Führerschein
Erteilung, ist jetzt auch bei uns 185 Tage. Die
Umsetzung der 3.Eu-Führerscheinrichtlinie und vor
allem die ständigen Sticheleien der deutschen Behörden
machen diese Maßnahme zwingend notwendig. Der Vorteil
liegt in der Unanfechtbarkeit des polnischen EU
Führerscheins im Nachhinein durch die deutschen
Behörden. Der Nachteil liegt in der 3 monatigen längeren
Wartezeit bis zur Führerscheinausstellung, die aber
immer noch weit unter einem Drittel der Zeit liegt, die
man für MPU und Neuerwerb momentan in Deutschland
aufwenden müsste. 1. Anreise - Heimreise, behördliche
Anmeldungen 2. Anreise - nach 3 Monaten, Prüfung, 3.
drei Monate später Führerschein Erteilung Führerschein
Erwerb mit Einhaltung der 185 Tage Regel Legal -
Rechtsgültig und Unantastbar. Quelle:
HHerr Braun Fahrschule (Slubice-Polen)
Fragen an Herr Braun KLICK
19 Januar 2007
neue europäische 3.Führerscheinrichtlinie tritt mit
langen Übergangszeiten In kraft. Auszug
3.Führerscheinrichtlinie: Artikel 13
Absatz 2: eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte
Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser
Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise
eingeschränkt werden. Mit einfachen Worten: es bleibt
alles beim "alten" Sie können nach wie vor Ihren EU
Führerschein bei uns erwerben, EU Führerscheine die bis
zum 19 Januar 2013 erteilt worden sind, bleiben von der
neuen Richtlinie unangetastet. Quelle:
NEUE FÜHRERSCHEIN RICHTLINIE ENDGÜLTIGE FASSUNG VOM
20.12.2006 KLICKEN SIE HIER
Hinweise: Wir sind
die Kontaktstelle der Fahrschulen im deutschsprachigen
Raum. Daraus resultiert auch das hochwertige Angebot.
Vom hohen Standard der Ausbildung zu sprechen erübrigt
sich, da dieser Punkt als selbstverständlich gelten
sollte. Wir arbeiten unbestechlich und absolut korrekt,
bitte sehen Sie von Anfragen und Anregungen ab, die
gesetzeswidrige Forderungen und Vorschläge beinhalten.
Datensicherheit: Alle relevanten Kunden Daten werden
vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.
Zu Ihrer Sicherheit werden Ihre Kundendaten nicht online
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