eu führerschein ohne mpu polen

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Fahrschule ohne MPU

Herzlich willkommen bei euro-pappe.de

...seit 2006 deutsche Kontaktstelle der EU Fahrschule Junior in Slubice Polen - Grenzstadt zu Frankfurt an der Oder.

Mit unserer Hilfe... in nur kurzer Zeit,
ohne MPU zum gültigen EU Führerschein.

Die MPU nicht bestanden - MPU negativ - MPU durchgefallen
Führerschein weg - wegen Alkohol oder Drogen - was nun?

Erwerben Sie den EU Führerschein ohne MPU in Polen ganz einfach Neu. Polnische deutschsprachige EU Fahrschule direkt an der Grenze zu Deutschland. EU Fahrerlaubnis ganz ohne MPU oder "Idiotentest" - Deutschsprachige Fahrschule - Theorie Prüfung auf deutsch - EU Fahrerlaubnis Klassen A - B BE- C CE - D DE Motorrad PKW LKW Bus Anhänger können erworben werden. Der Ablauf so geht´s
  • Ihr Führerschein wird nach den Kriterien der europäischen 3. Führerschein Richtlinie erteilt, die EU Führerschein Richtlinie ist für alle 28 EU Staaten bindend.
  • inklusive offiziellen Wohnsitz für 185 Tage (7 Monate).
  • Führerschein Ausbildung komplett in deutscher Sprache.
Warum sollten Sie Ihren
EU Führerschein bei uns erwerben?
bei uns erwerben Sie einen von offiziellen polnischen Behörden ausgestellten, originalen EU Führerschein, der in Europa und somit auch in Deutschland gültig ist.

Vorteile EU Führerschein Polen:
- ohne MPU
- 15 Jahre gültig (Tschechien 10 Jahre)
- ohne Umschreibung gültig
- muss nicht registriert werden
eu fahrschule polen slubice klasse b pkw

Aktuelle News:

  • Bestands Kunden: zweite Anreise Termin (Prüfungen)
    vereinbaren
    hier klicken

  • Bestands Kunden: Fragen zu Führerschein Erteilung, 185 Tage vorbei, Adressen Abgleich, Zusendung ec. hier klicken

  • 10.10.2019

    Neue EU Führerschein Erteilung Datum Oktober 01.10.2019

    FS OKtober 2019

    Klasse B PKW Erteilungsdatum 01.10.2019

  • 24.09.2019

    Feiertag 03.10. in Deutschland jedoch nicht in Polen !

    ...bietet sich somit gut an, die erste Anreise zu den Anmeldungen nach Slubice Fahrschule Büro zu kommen.

     Freitag 04.10. ist ebenso möglich.

    ...erste Anreise am 03.10. oder 04.10. jeweils 08.30 Uhr früh ins Büro kommen ----> Rückreise 16 Uhr

    HIER ANMELDEN


  • 04.09.2019

    Jetzt beginnen ---> Frühjahr 2020 wieder Mobil...!

    jeden Montag: startet ein neuer Kurs.

    Montag 8.30 Uhr direkt im Fahrschulen Büro in Slubice ---> Rückreise Nachmittags 16 Uhr und Sie haben den ersten Schritt zu Ihrem neuen EU Führerschein absolviert.


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    Info: ohne MPU zum gültigen polnischen EU Führerschein - keine Umschreibung oder Registrierung in D nötig!


  • 07.08.2019

    Info: Bestands-Kunden: Termine zur ZWEITEN Anreise, sind im Urlaub, ab Dienstag 13.08. wieder im BÜRO und telefonisch zu erreichen!

     
  • 01.06.2019

    ! AUSGEBUCHT !

    erster anreise Termin am 03.06. ist ausgebucht.

    nächster Termin für die erste Anreise ist am 10.06... noch Plätze Frei hier Anmelden klick

  • 29.05.2019

    ARD Video zum entscheidenden EugH Urteil vom 26.04.2012 zur Anerkennung in Deutschland (trotz DE MPU Auflage), einer im EU Ausland erworbenen EU Fahrerlaubnis  b.z.w. EU Führerschein.

    (...auch wenn wir schon 2019 haben, zählt dieses EugH Urteil und die Praxis Erfahrungen bestätigen es - Führerschein bei Uns erworben, ist in D Gültig.)

    ...zum Video ARD 26.04.2012 hier klicken

    Ergebnis: Deutschland darf die MPU nicht auf neu erteilte EU Führerschein´e anordnen b.z.w verlangen, "wegen Sachen" die vor der EU Führerschein Erteilung lagen und muss ganz "ohne MPU", den Neu erteilten ausländischen EU Führerschein anerkennen.

    Entscheidendes EugH Urteil im Original: ÉugH Urteil vom 26.04.2012 zur Anerkennung eines ausländischen Führerscheins in Deutschland - trotz bestehender deutscher MPU Auflage - hier klicken

  • 25.05.2019

    Ankündigung: Facebook auf euro-pappe.de ... wir arbeiten an der Präsentation und werden demnächst auf Facebook Online gehen!

    www.mpu-umgehen.de startet in Kooperation in den nächsten Wochen

    Kunden Login: in Arbeit...

    ...)

  • 24.05.2019

    Herr Rechtsanwalt Norbert Warnack Leipzig seit 2006 hier bei Uns in Rechtsfragen immer Da gewesen, mit Rat und Tat Uns und unseren Kunden zur Seite gestanden, ist vor kurzem verstorben.

    Den Angehörigen unser Beileid...


    ...einer der Besten Anwälte ist von Uns gegangen RIF
     

  • 09.05.2019

    !!! NEUE EU Führerschein Erteilungen !!!

    Aktuelle Neu Erteilungen Datum Mai 2019 (Auszugsweise)
    umgehen MPU 2019
    FS ERTEILUNG 06.05.2019 Klasse B PKW

    ------------------------------...>

    Aktuelle Neu Erteilungen Datum April 2019 (Auszugsweise)
    mpu umgehen 2019
    Vergrößern klick
    einzelne Erteilungs-Datum:
    ein mal 16.04.2019
    drei mal 24.04.2019
    ...

  • 13.04.2019
     
    FS-Erteilungs-Datum 05.04.2019
    MPU umgehen Polen 2019
    Auszugsweise "bei Uns - wöchentliche FS Erteilungen" diese hier Alle abzubilden, würde schlicht den Rahmen sprengen. Selbstverständlich können wir mehrere FS verkleinert darstellen und bringen es mit den nächsten Erteilungen mal verkleinert dafür mehrere auf Einmal.

  • 14.03.

    Bei Fragen, Wo bleibt mein Führerschein? zur Führerschein Erteilung, Zusendung via Post oder doch persönlich abholen? Bitte Lukas direkt anrufen oder und Whatsapp!
    (Bestandskunden siehe Unterlagen DE Nr. Lukas)

    Neu Erteilungen Datum März 2019
    Neue Regelung: Ab dem 04.03.2019 fällt im PL - Führerschein unter Punkt 8., der Eintrag der polnischen Adresse weg.

    Polen Führerschein 03 2019 c
    Polen Führerschein 03 2019 d
    Polen Führerschein 03 2019 b
    Polen Führerschein 03 2019 A
    Polen Führerschein 03 2019 d

    Neu: Ab dem 04.03.2019 fällt im PL - Führerschein unter Punkt 8., der Eintrag der polnischen Adresse weg.
    ..
    .

  • 05.03.

    Handy bei Uns Verloren ? am 04.03. zur ersten Anreise? hier ein Foto:
    handy verloren
    ,,,schicken wir gerne zu, bitte Besitzer Einfach melden, Email an info@euro-pappe.de danke
    ..
    .

  • 02.01.2019

    ...wir wünschen ein frohes neues Jahr 2019

    ------------------------------------------------------------

  • 10.12.2018

    Weihnachtsaktion 200 Euro Rabatt

    zur ersten Anreise am

    Freitag 28.12.2018

    Klasse B PKW statt 2090 Euro nur 1890 Euro

     

  • 06.12.2018

    EU Führerschein Erteilung November 2018 (13.11.2018) den sehen ist besser als hören! bei Uns erhalten Sie Ihren neuen EU Führerschein seit 2006 ...allzeit gute Fahrt..!
    Polen EU Führerschein November 2018

    mehr davon sehen Sie hier Referenzen Referenzen

    ...
  • 05.12.2018

    ! Vorsicht Betrüger !

    ...diese geben sich über Facebook als
    euro-pappe.de oder und Fahrschule Junior aus... und bieten den Führerschein Erwerb ganz ohne Anreisen ec. an, benutzen gefälschte Dokumente als Lockmittel!

    Wir sind auf Facebook nicht vertreten! Bitte Kontakt mit uns nur über unsere Kontaktseite aufnehmen.

    entsprechende Maßnahmen Anzeige Polizei - Facebook informiert ec. sind von uns eingeleitet.


    12.10.2018

    Gewonnen: ausländischer EU Führerschein trotz deutscher MPU Auflage ist in Deutschland anzuerkennen!

    BVG Urteil höchstes Verwaltungsgericht in Deutschland (gilt Bundesweit) (Az.: 3 C 31.16) veröffentlicht in den verschiedensten Print Medien am 12.10.2018

    ...Quelle: TZ lesen Sie selbst klick oder hier Westfalenpost klick

    ...
    ..
    .
  • 10.10.2018

    EU Führerschein Erteilung vom 05.10.2018
    ohne MPU Polen Oktober 2018

    EU Führerschein Erteilung vom 27.09.2018

    ...wir führen nun unsere Referenzen Referenzen Liste ab September 2018 auf Wunsch etlicher Kunden Anfragen, nun Monat für Monat wie schon seit 2008 weiter, um so aufkommenden Gerüchten "keine Führerschein Erteilung in Polen" zuvor zu kommen.

    Führerschein Polen 10 2018
    ( 4a.) EU Führerschein Erteilung 27.09.2018 ( 4b.) gültig bis 2022
    ( 9.) B PKW AM B1 (3.) geboren in SALE.
     
    ...war ein schwieriger Fall "wir haben es hinbekommen": nach Unfall der zum FS Entzug inkl. MPU führte, war durch den Unfall der linke Fuß fast unbeweglich. Der Führerschein wurde bei Uns mit Automatik Auto erworben und ist wegen der körperlichen Einschränkung nur 5 Jahre gültig. Muss dann in 5 Jahren nicht wieder Neu gemacht werden sondern lediglich um weitere 5 Jahre verlängert werden, so verhält es sich ebenso bei der normalen 15 jährigen Gültigkeit.

    Allzeit gute Fahrt Dounia,,,) Referenzen Referenzen
    ..
    .
  • März 2018

    EU-Führerschein und Wohnitzerfordernis: Gericht entscheidet zugunsten der Autofahrer mit polnischem EU Führerschein!

    Erneut ist ein EU Führerschein aus Polen für gültig erklärt worden.

    Quelle: Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann Dr. Hartmann & Partner link: https://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-fuehrerschein-und-wohnitzerfordernis-gericht-entscheidet-zugunsten-der-autofahrer_129589.html

     
     
  • 28.12.2017

    Wir wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018

    sagen Danke an Alle, die das ganze Jahr 2017 mit gearbeitet haben, besonderen Dank an Lukas und Przemek...!
     
    unseren Kunden Allzeit gute fahrt...!
     
    Mirko Kapun Geschäftsführer euro-pappe.de
     
     
  • 02.12.2017

    alljährliche Weihnachtsaktion 200 Euro Rabatt zur ersten Anreise am Donnerstag den 28.12.2017 (nur an diesem Termin)

    ! statt 1990 Euro Klasse B nur 1790 Euro !
     
     
  • 29.10.2017

    von 30.10. - 01.11. geschlossen (Feiertag 31.10 u. Feiertag 01.11.)

    ab Donnerstag 02.11. sind Wir wieder für Sie da.

     
      
  • 17.05.2017

    Der EU-Führerschein und der Wohnsitz

    aktuelle (Mai 2017) rechtliche Zusammenfassung in Bezug Wohnsitz und Anerkennung in Deutschland auf www.anwalt.de von Herr Rechtsanwalt Dr. Hartmann geschrieben.
     
    ..., treffende Darstellung der aktuellen Situation.
     
    Quelle: https://www.anwalt.de/rechtstipps/der-eu-fuehrerschein-und-der-wohnsitz_106612.html
     
    Wir sagen dazu: auf "deutsch",  "Wohnsitzmeldung für 185 Tage ist zwingend vorgeschrieben" wird das Eingehalten und durch Polen bestätigt, muss DE anerkennen.
     
    Bei uns haben Sie 7 Monate (ca. 210 Tage) offizielle polnische Wohnsitzmeldung im Preis inklusive.
     
     
  • 02.05.2017
     
    Neue Referenzen - Neue EU Führerschein Erteilungen in 2017 klick ...aktuelle Rechtslage zur Anerkennung eines ausländischen EU Führerscheines, geht noch immer auf das EuGH Urteil vom 04/2012 zurück!
     
  • 27.01.2017

    .....erste EU Führerschein Erteilungen in 2017 sind realisiert, auszugsweise hier einen neuen EU Führerschein aus Polen mit Erteilungsdatum 2017 zur Ansicht!

    ohne MPU Polen Führerschein 01 2017 Führerschein Erteilung am 13.01.2017 gültig bis 15.06.2031 Klasse B PKW. Weitere Führerscheine sehen Sie hier Referenzen Referenzen 
  • 01.01.2017

    Wir wünschen ein frohes neues Jahr 2017

  • 27.12.2016

    ...einer der letzten EU Führerschein Erteilungen in 2016 Referenzen Referenzen
    ohne mpu polen
  • Wir bedanken Uns für das Vertrauen unserer Kunden, für die Gute und reibungslose Zusammenarbeit, ein Extra Danke an die Fahrschule Junior in Slubice Polen und wünschen Allen... ...einen guten Rutsch in´s neue Jahr 2017 (((..allzeit gute Fahrt..!))) euro-pappe.de seit 2006 in Slubice Polen 
  • 05.12.2016

    ! alljährliche Weihnachtsaktion !

    200 Euro Rabatt zur ersten Anreise
    am 27.12.2016

    z.B. Führerschein Klasse B PKW 1990 Euro nur 1790 Euro

    *ausgebucht*


     
  • 14.10.2016

    Nur noch 2 Anreisen - statt
    wie bisher 3 Anreisen

    sonstiger Ablauf zum Erwerb, des polnischen EU Führerscheines bleibt bestehen. Der Ablauf

    gute Sache wie Wir finden, 1 Anreise gespart,,,)
     
      
  • 05,05,

    Alles gute allen Vätern zum Vatertag,,,und allzeit gute fahrt,,,

     
  • 12.01.2016

    ...erste Führerscheine in 2016 sind erteilt !

    2016 Polen EU Führerschein
    EU Führerschein Erteilung 13.01.2016

    bei Uns erhalten Sie Ihren neuen EU Führerschein, vertraglich garantiert!

  • 10 Jahre euro-pappe.de 2006 bis 2016

    Ihr Partner zum neu Erwerb des EU Führerscheines in Slubice Polen, ganz ohne MPU, wir sagen Danke für das Vertrauen unserer Kunden und Danke an die Fahrschulen vor Ort in Polen. MPU umgehen ist möglich.


     
    ...allzeit gute fahrt,.!
     
     
  • 24.12.2015.

    Frohe Weihnachten und einen guten rutsch ins neue
    Jahr 2016 wünschen das Team euro-pappe.de - an die Fahrschulen in Slubice herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und freuen uns auf 2016



  • 15.09.2015
    neuer Ablauf - Prüfungen Theorie und Praxis nun aufgeteilt.
     
    erste Anreise: Beantragung der polnischen Bürgerkarte - weiterhin immer Montag Aufenthalt 9 Uhr bis 16 Uhr
     
    zweite Anreise: 2 Wochen später - Wohnsitzanmeldung (ab nun laufen die 185 Tage) für 7 Monate, am selben Tag oder 1 Tag später ist die Theorie Prüfung und kann ggf. schon 1 Tag später für 70 Euro wiederholt werden.
     
    dritte Anreise: ca. 8 - 12 Wochen (nach Vereinbarung) später ist die Praxisprüfung weiterhin 4 Tage Aufenthalt
     
    wie wir finden nun der bessere Gesamtablauf, da die Theorie und Praxisprüfung nun getrennt sind, ist es sicher einfacher zu bestehen als beides zusammen an einem Tag.
     
     
  • 24.03.

    ausländischer EU-Führerschein kann nachträglich bei erneuten Delikten (z.b. Alkohol fahrt) die nach der ausländischen Führerschein Erteilung statt gefunden haben entzogen werden.... (sollte klar sein und war schon immer so - nichts neues...)

    Neustadt/Weinstraße (dpa/lrs) - Deutsche Führerscheinbehörden können einen im Ausland erworbenen EU-Führerschein kassieren, wenn nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers aufkommen. Das geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts in Neustadt an der Weinstraße hervor. Es wies die Klage eines Mannes ab, dem der «Lappen» in Deutschland mehrmals wegen Alkoholfahrten abgenommen worden war (Az.: 2015 - 1 K 720/14.NW -.)

    Er hatte daraufhin in Tschechien den Führerschein gemacht um die MPU umgehen zu können, war aber drei Jahre später mit 0,8 Promille am Steuer erneut aufgefallen. Zwar hätte dies laut Gericht keine medizinisch-psychologische Untersuchung gerechtfertigt, die Führerscheinbehörde habe aber in Anbetracht seiner früheren Alkoholfahrten trotzdem eine solche gefordert. Als der Mann sich weigerte, wurde sein Führerschein eingezogen.

    Das Argument des Klägers, er hätte kein Gutachten vorlegen müssen, weil er nach dem Erwerb des Führerscheins in Tschechien nur 2013 auffällig geworden sei, zog bei Gericht nicht. Laut EU-Vorschrift könnten die Mitgliedsstaaten in Sachen Führerscheinentzug ihr eigenes Recht anwenden, wenn die Umstände dies rechtfertigten, erklärte es. Voraussetzung sei, dass die Maßnahme auf einer nachträglichen Auffälligkeit «von einigem Gewicht» beruhe und ein Zusammenhang mit dem früheren Verhalten bestehe. Das sah das Gericht als erfüllt an.

    Quelle: http://www.welt.de/regionales/rheinland-pfalz-saarland/article138739446/EU-Fuehrerschein-kann-nachtraeglich-entzogen-werden.html

    Kommentar euro-pappe.de: nichts neues von der "Front",,, unter umständen reichen also "nur" 0,8 Promille (Ordnungswidrigkeit) damit die MPU erneut angeordnet wird, im Umkehrschluss bedeutet das Urteil aber auch, das der ausländische EU Führerschein anerkannt wird, man darf sich eben als gebranntes Kind nichts zu schulden kommen lassen, jedenfalls nicht in Bezug auf Alkohol, so das Urteil.
     

  • 08.02.2015

    Europäischer Führerscheintourismus – Papiere (Führerschein) auch in 2015 gültig!


    Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) soll an die europäische Rechtslage angepasst werden. Damit einhergehend werden auch ausländische Führerscheine endgültig in Deutschland legitimiert sein – selbst dann, wenn ein Kraftfahrer in Deutschland eine Führerscheinprüfung nicht bestehen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind EU-Fahrerlaubnisse anzuerkennen, die nach Ablauf einer Sperrfrist unter Einhaltung des Wohnsitzprinzips erworben wurden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene nach deutschen Maßstäben ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Demzufolge kann ein nach deutschen Vorschriften ungeeigneter Kraftfahrer mit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in Deutschland fahren, sodass die deutschen Fahreignungsregelungen umgangen werden ("Führerscheintourismus").
     
    Die Resolution im Wortlaut:
     
    1. Die ständige Rechtsprechung des EuGH, dass im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnisse grundsätzlich anzuerkennen sind, wird nicht in Frage gestellt.
     
    2. Zur Lösung des Problems "Führerscheintourismus" sollen gesetzliche Sperrfristen von fünf Jahren, im Wiederholungsfall von zehn Jahren, nach jedem Entzug der Fahrerlaubnis eingeführt werden. Der Betroffene muss dann die Möglichkeit haben, die Sperrfrist durch Nachweis der Eignung nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) jederzeit aufheben zu lassen. Dies soll aber frühestens nach Ablauf der bestehenden Mindestsperrfristen erfolgen können.
     
    3. Die Eignungsvoraussetzungen sind auf europäischer Ebene zu vereinheitlichen. Ein europäisches Fahreignungsregister soll eingerichtet werden.
     
    4. §§ 28, 29 FeV müssen aus Gründen der Rechtsklarheit an die europäische Rechtslage angepasst werden, weil der derzeitige Wortlaut die Auslegung durch den EuGH nicht durchgehend berücksichtigt.
     
    5. Die Streitfrage, wann der ordentliche Wohnsitz im Sinn der Europäischen Führerschein-Richtlinie erfüllt ist, ist auf europäischer Ebene zu lösen.
     
    Quelle : http://www.autohaus.de/nachrichten/arbeitskreis-i-europaeischer-fuehrerscheintourismus-papiere-gueltig-1605081.html

    dazu euro-pappe.de: auf europäischer Ebene lässt sich das nur durch die EU Führerschein Richtlinie ändern, letztes Richtlinien Update war Januar 2013, in aller Regel dauert ein Update der EU Führerschein Richtlinie (alle 28 EU Staaten müssen zustimmen) 10 - 15 Jahre, die "(aktuell die dritte)" 4.EU Führerschein Richtlinie ist sicher etliche Jahre entfernt, dazu kommt, dass die Richtlinie nicht Rückwirkend gilt.

    mpu umgehen ? Wer in 2015 seinen neuen Führerschein ganz ohne MPU im EU Ausland erwirbt, braucht sich nicht fürchten, das sein Führerschein zukünftig ungültig wird.

       
    ....
  • 07.01.2015

    erste Führerschein Erteilungen in 2015
    mpu umgehen führerschein polen 2015 januar
    auch in 2015 garantierte Führerschein Erteilung!

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    31.12.2014

    guten rutsch ins neue Jahr 2015

    rechtlich verhält sich das Jahr 2015 genauso wie das vergangene Jahr 2014 es gibt keinerlei Änderungen.
     
    Deutschland muss nach wie vor den polnischen EU Führerschein anerkennen wenn die 185 Tage Wohnsitz Regelung eingehalten wurde und eine evtl. Führerschein Sperrfrist abgelaufen ist.

    es gilt nach wie vor so auch in 2015 das letzte EugH Urteil vom 04/2012

    euro-pappe.de seit 2006 in Slubice Polen
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  • 24.12.2014
    Frohe Weihnachten wünscht euro-pappe.de unseren Kunden, den Fahrschulen in Slubice sagen wir an dieser Stelle danke für die gute Zusammenarbeit in 2014 und freuen uns auf 2015 ..!

    allzeit gute fahrt....euch allen da draußen,,,!

    (Mirko Kapun)

  • 15.07.2014

    Entzogenen Führerschein in Tschechien neu Erworben

    Ein Österreicher hat nach Entzug seines österreichischen Führerscheins ohne MPU den Schein in Tschechien nachgemacht. Die Bezirkshauptmannschaft wollte ihm diesen abnehmen, der Verwaltungsgerichtshof hob den Bescheid aber auf: Der Österreicher darf mit dem tschechischen Schein legal fahren.

    Quelle: http://vorarlberg.orf.at/news/stories/2657890/
     
    kommentar euro-pappde.de: Tja, auch für unser Nachbar Land gilt die europäische Rechtsprechung
     
     
  • 16.05.2014

    Das Oberverwaltungsgericht Münster entschied - "erneute" MPU Anordnung auf Neu erworbenen ausländischen EU Führerschein für unzulässig.

    Das Oberverwaltungsgericht Münster beschäftigt sich am heuteigen Tag mit im EU Ausland erworbenen Führerscheinen. Im vorliegenden Fall geht es um einen Autofahrer aus Ost-Westfalen, der nach mehreren medizinisch-psychologischen Untersuchungen - den sogenannten Idiotentests - mehrere Jahre kein Auto fahren durfte. Er wich nach Tschechien aus und besorgte sich dort einen EU Führerschein. Voraussetzung dafür ist ein Wohnsitz im Nachbarland. In Deutschland forderte ihn das Straßenverkehrsamt erneut auf, sich testen ( MPU ) zu lassen. Als der Mann sich weigerte, sollte er den tschechischen Führerschein wieder abgeben. Dagegen klagte er beim Verwaltungsgericht Minden und bekam recht.

    Der Europäische Gerichtshof hatte zuletzt 04/2012 den sogenannten "Führerscheintourismus" auf die Wohnsitz Regel (185 Tage) als entscheidendes Kriterium hingewiesen. Die Richter in Münster müssen jetzt erneut prüfen, ob die Zweifel an der Einhaltung der 185 Tage Regel des Kreises Minden berechtigt sind.

    Quelle: Az.: 16 A 2255/10
     

  • 28.04.2014

    Neuer Bußgeldkatalog: Alle Änderungen ab 01.05.2014

    Quelle: Von AutoNEWS

    Hätten Sie`s gewusst? Außerorts muss man bei Regen das Abblendlicht einschalten. Wer das nicht tut und erwischt wird, zahlt künftig 60 Euro Strafe und kriegt 1 Punkt. Aber zum 1. Mai 2014 ändert sich noch viel mehr.

    Haar, 25. April 2014 - Hätten Sie`s gewusst? Außerorts muss man bei Regen das Abblendlicht einschalten. Wer das nicht tut und erwischt wird, zahlt Strafe. Das war schon bisher so und ist in Zukunft nicht anders. Was sich aber zum 1. Mai 2014 ändert, ist die Höhe vieler Bußgelder. In diesem Fall sind es nun 60 statt 40 Euro. Auch sonst werden viele Strafen erhöht.

    0 bis 4 Punkte pro Verstoß:
    Aber zum 1. Mai 2014 ändert sich noch viel mehr. War der Führerschein bisher ab 18 Punkten weg, muss man sich künftig schon ab 8 Punkten von der Pappe verabschieden. Ab jetzt gibt es vier Kategorien von Verstößen, die mit 0, 1, 2 oder 3 Punkten geahndet werden. Dagegen konnten bisher bis zu 7 Punkte pro Sünde verhängt werden. Verstöße ohne Punktstrafe sind ab nun zum Beispiel das erwähnte Fahren ohne Licht, das unerlaubte Fahren in der Umweltzone oder das Fahren ohne Nummernschild. Für schwerere Ordnungswidrigkeiten mit Strafen von 60 Euro oder mehr wird 1 Punkt verhängt. Hierunter fallen zum Beispiel das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung oder Tempoüberschreitungen um 21 bis 30 km/h.

    Änderung bei mehreren Verstößen in Tateinheit:
    So genannte "grobe" Ordnungswidrigkeiten mit befristetem Fahrverbot oder gar Straftaten kosten 2 Punkte, das betrifft etwa das Fahren bei roter Ampel mit Gefährdung oder bei einer Überschreitung um mehr als eine Sekunde. Straftaten mit Einziehung des Führerscheins, zum Beispiel das Fahren ohne Führerschein oder die Verkehrsgefährdung unter Alkoholeinfluss, werden mit 3 Punkten bestraft. Etliche Verfehlungen werden nun mit weniger Punkten bestraft. Bei gefährlichem Überholen wurden bisher 2 Punkte eingetragen, künftig nur noch 1 Punkt. Wer bei Rot fährt, erhält künftig statt 3 nur noch 1 Punkt. Werden mit einer Tat mehrere Verstöße begangen - zum Beispiel, wenn man als Betrunkener zu schnell fährt -, wird in Zukunft nur noch das schwerste Delikt mit Punkten bestraft.

    Zwei Warnstufen:
    Wer Punkte sammelt, wird wie bisher bei verschiedenen Ständen behördlich vor weiteren Verstößen gewarnt. Wer 4 oder 5 Punkte hat, wird gebührenpflichtig ermahnt und es wird auf die Möglichkeit hingewiesen, mit einem Seminar 1 Punkt abzubauen. Das Seminar besteht aus vier Einheiten mit 75 bis 90 Minuten Dauer und kostet etwa 400 Euro. Eine Teilnahme ist nur einmal alle fünf Jahre möglich. Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung, nun hilft auch kein Seminar mehr. Bei 8 Punkten ist der Lappen dann weg. Man bekommt ihn frühestens nach einem halben Jahr wieder, aber nur nach bestandener medizinisch-psychologischer Untersuchung ( MPU ).

    Verjährung und Umrechnung:
    Die gute Nachricht: Punkte verjähren auch in Zukunft. Nach zweieinhalb Jahren werden Punkte für normale Ordnungswidrigkeiten gelöscht, 2-Punkte-Strafen nach fünf Jahren und 3-Punkte-Vergehen nach zehn Jahren. Dies geschieht anders als bisher unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit neue Sünden begangen werden. Alle Delikte, die künftig nicht mehr eintragungspflichtig sind, werden automatisch gelöscht. Dazu gehören zum Beispiel das unerlaubte Fahren in der Umweltzone oder das Fahren ohne Nummernschild. Die anderen Punkte werden umgerechnet. Aus 1 bis 3 Punkten wird 1 Punkt, aus 4 und 5 Punkten werden 2 Punkte und so weiter...

    Mehr Führerscheinentziehungen?
    Insgesamt stellt die Neuregelung nach Ansicht von Experten eine Verschärfung dar. Zwar werden wohl weniger Verkehrssünder überhaupt in Flensburg registriert sein, weil nicht sicherheitsrelevante Verstöße künftig nicht mehr zu Punkten führen. Aber es gibt auch weniger Möglichkeiten, per Seminar Punkte abzubauen - dies ist künftig nur noch bis zum Erreichen von 5 Punkten möglich. So werden nach Schätzungen in Zukunft zehn Prozent mehr Führerscheine pro Jahr entzogen werden. Der Entzug betrifft eine erhebliche Zahl von Autofahrern: Im Jahr 2012 geschah das laut Kraftfahrtbundesamt über 111.000 Mal. Im gleichen Jahr wurden auch rund 442.000 befristete Fahrverbote von einem bis drei Monaten verhängt.

  • 03.01.2014
    ERSTER NEUER FÜHRERSCHEIN Polen in 2014 ist erteilt
    ohne mpu polen pl führerschein ab 2014
    ERSTER NEUER FÜHRERSCHEIN Polen in 2014 ist erteilt
    (4a.) EU Führerschein Ausgabe 03.01.2014
    (4b.) 15 Jahre gültig
    (4c.) ausstellende Behörde
    (8.) polnischer Wohnsitz ist eingetragen
    (9.) Klasse B PKW
    (3.) Geburts-Datum und Geburts-Ort
    (2.) Vorname
    (1.) Nachname
     
     
  • 02.01.2014

    Was ändert sich 2014?

    die Rechtslage zur Anerkennung eines im EU Ausland neu erworbenen EU Führerschein ohne MPU ist stabil, 2014 wird sich nichts ändern...

    der Kampf gegen die MPU geht in 2014 weiter, trotz Repressalien von den MPU Befürwortern - wir ermöglichen weiterhin den Weg zur neuen legalen Fahrerlaubnis...!

  • 24.12.2013

    Frohe Weihnachten

    allzeit gute fahrt wünscht Ihnen Fahrschule Junior Polen und Ihr euro-pappe.de Team.

     
  • 09.10.2013

    Führerschein aus Polen - erlaubt!

    Anklage wegen fahren ohne Führerschein,

    ein Mann hatte den polnischen EU Führerschein trotz deutscher MPU Auflage erworben, das sauber mit Einhaltung der 185 Tage Regel, trotzdem Anklage wegen fahren ohne Führerschein-

    - Resultat - FREISPRUCH -

    Strafverfahren vom 24.09.2013 vor dem Amtsgericht Prenzlau. Das Verfahren wurde eingestellt, der Mandant darf weiter mit seinem Führerschein fahren. Hier das Aktenzeichen: AG Prenzlau, 22 Cs 279/13.

    Quelle: http://www.anwalt.de/rechtstipps/fuehrerschein-aus-polen-erlaubt_050910.html
      
  • 11.03.2013

    OLG Oldenburg v. 11.03.2013
    Kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis mit EU-Führerschein allein bei Geständnis eines Wohnsitzverstoßes.

    Das OLG Oldenburg (Urteil vom 11.03.2013 - 1 Ss 222/12) hat entschieden:

    Die vom EuGH aufgestellten Ausnahmen vom Grundsatz der Anerkennungspflicht beziehen sich abschließend auf solche Fälle, in denen der Ausstellerstaat entweder selbst die Erfordernisse missachtet hat, weil er einen Führerschein ausgestellt hat, aus dem sich bereits der Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt, oder zumindest über Informationen verfügt, die unbestreitbar den Nachweis für eine Missachtung liefern. Dem Geständnis des Angeklagten kann nach alledem keine Bedeutung für die Beurteilung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis zukommen.

    Quelle: http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr5336.php

    Kommentar euro-pappe.de: EU Führerschein muss anerkannt werden, Freispruch für den Betroffenen, dass obwohl er sich selbst mit seiner eigenen Aussage belastet hat, dass er nur wegen den Prüfungen im Führerschein erteilter Staat war, der EUGH hat 2009 entschieden, das so eine Aussage nicht ausreicht, um den ausländischen EU Führerschein abzuerkennen, dies hat nun das OLG (Ober Landesgericht) Oldenburg bestätigt.

    Warum der Betroffene von seinem Aussage Verweigerungs-Recht als Beschuldigter keinen gebrauch gemacht hat, bleibt letztlich sein Geheimnis.

    Eine offizielle Wohnsitz Meldung in Polen für mindestens 185 Tage reicht zur Anerkennung in Deutschland aus, bei uns erhalten Sie selbstverständlich die notwendige Wohnsitzmeldung, das sogar für 7 Monate (ca.210 Tage).

     
     
  • 01.03.2013

    was passiert nach dem 19.01.2013

    INFO:
    am 19.01.2013 ist die
    3. EU Führerscheinrichtlinie in Kraft getreten, in Bezug auf gegenseitige Führerschein Anerkennung innerhalb der EU, hat sich nichts geändert, Deutschland muss auch weiterhin neu erworbene ausländische EU Führerscheine trotzt deutscher bestehender MPU Auflage anerkennen, die Entscheidung darüber ist schon am 26.04.2012 durch den EuGH gefallen.

    selbstverständlich müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen stimmen, wir kümmern uns darum, seriös und 100% legal.

    über uns werden die EU Führerscheine in Polen nach wie vor erteilt, sehen Sie hier unsere Referenzen klick

  • 18.02.2013

    Kundeninformation zu den neuen polnischen Theorie Unterlagen

    die staatliche Übersetzung der neuen polnischen Theorie Unterlagen ins deutsche ist nun fertig, wir haben heute 18.02.2013 das OK bekommen und heute reichlich bestellt, anfang nächster Woche ab 25.02.2013 werden via Post die Theorie Unterlagen an unsere Kunden verschickt, ab dem Termin zu ersten Anreise 25.02.2013 bekommen unsere Kunden die Theorie Unterlagen direkt mit nach Hause.

  • 29.01.2013
    erster polnischer EU Führerschein nach dem 19.01.2013 im neuen Format erteilt.

    polen eu führerschein neu 2013
    selbstverständlich ist dies nur unter Einhaltung der nationalen polnischen Gesetze und insbesondere der vorschriften der EU Führerscheinrichtlinie möglich, Wir machen es seit 2006 und auch weiterhin möglich, legal unkompliziert so soll es sein.

    Die falschen und unwahren Gerüchte in einigen Foren, das nach dem 19.01.2013 in Polen keine EU Führerscheine mehr an deutsche erteilt werden, sind somit sichtlich wiederlegt.

  • 31.12.2012

    Wir wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr 2013
    bedanken uns bei unseren Kunden für das entgegen gebrachte Vertrauen, ganz besonderen Dank an Frau Braun und den Mitarbeitern der Fahrschule Junior.

  • 26.04.2012

    EUGH URTEIL VOM 26.04.2012 C-419/10 zur VGH München Vorlage an den EUGH
    Nun ist es amtlich, Deutschland muss bei bestehender deutscher MPU Auflage einen neu erworbenen ausländischen EU Führerschein auch nach dem 19.01.2009 anerkennen.

     
    Herr Hofmann aus Bayern hat mit Hilfe seines Anwaltes Herr Säftel vor dem EUGH europäischer Gerichtshof gewonnen, der ausländische EU Führerschein erteilt nach dem 19.01.2009 von Herr Hofmann ist in DEUTSCHLAND trotz MPU AUFLAGE GÜLTIG.

    ARD Bericht zum EUGH Urteil vom 26.04.2012 sehen Sie selbst, ausländischer
    EU Führerschein trotz MPU Auflage, ist in Deutschland GÜLTIG.

    QUELLE: ARD VIDEO zum EUGH Urteil vom 26.04.2012 KLICK HIER

    Eine offizielle Meldeadresse eines Wohnsitzes muss bei der Führerschein Erteilung vorhanden sein und eine evtl. vorhandene richterliche deutsche Sperrfrist muss bei der Erteilung des Führerscheins im EU Ausland abgelaufen sein, so der EUGH.
     
    Sind diese zwei Punkte eingehalten, sind Deutschland ab heute die Hände gebunden, einen solch erworbenen ausländischen Führerschein trotz MPU Auflage abzuerkennen.

    Doch lesen Sie selbst das Original EUGH Urteil zur VGH München Vorlage:
     

    Die Art. 2 Abs. 1 und 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, die Anerkennung der Gültigkeit des einer Person, die Inhaber einer ihr in seinem Hoheitsgebiet entzogenen früheren Fahrerlaubnis war, außerhalb einer ihr auferlegten Sperrfrist für die Neuerteilung dieser Fahrerlaubnis von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auch dann abzulehnen, wenn die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats eingehalten wurde.
     
    Quelle: EUGH URTEIL 26.04.2012 klicken Sie hier

    Liebe Kunden liebe Interessenten,

    wir haben viele Jahre für dieses EUGH Urteil gekämpft, Danke Herr Rechtsanwalt Säftel für die Ausdauer und Ihre Kompetenz und Danke Herr Hofmann für das Durchhaltevermögen, somit ist der Kampf gegen die unsägliche MPU gewonnen!
     
    Bei UNS erhalten Sie selbstverständlich das schon seit Jahren in Polen Slubice nachweislich einen offiziellen Wohnsitz für 185 Tage, die über UNS erworbenen Führerscheine sind in Deutschland anzuerkennen.

    *Ihr euro-pappe.de Team seit 2006 zuverlässig - sicher - (nur) legal*


  • 01.03.2012

    EUGH URTEIL vom 01.03.2012

    AZ C‑467/10 zur LG Gießen Vorlage an den EUGH

    ! Es geht unter anderem um die Anerkennung nach dem 19.01.2009 !

    ausländischer EU Führerschein der trotz MPU Auflage im EU Ausland NACH DEM 19.01.2009 ordnungsgemäß mit offiziellem Wohnsitz erworben wurde - MUSS in GANZ Deutschland anerkannt werden.

    Die bisherige Praxis einiger Bundesländer die Gültigkeit in Deutschland eines ordnungsgemäß im EU Ausland erworbenen EU Führerscheins mit der Begründung "Führerschein Erteilung war nach dem 19.01.2009" zu versagen, gilt nun NICHT mehr.

    Wer in Deutschland als ungeeignet (MPU Auflage) für den Führerschein gilt, kann die Fahrerlaubnis grundsätzlich auch in einem anderen EU-Staat erwerben. Allerdings muss der Autofahrer dort dann auch einen ordentlichen Wohnsitz nehmen. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden (Az.: C-467/10).(Quelle EUGH Urteil 01.03.2012)


    URTEIL EUGH ZUSAMMENFASSUNG:
    ein wenig schwer verständlich formuliert, für das Verständnis die Vorlage Fragen des LG Gießen lesen - hier das Original EUGH Urteil inklusive der Vorlage Fragen des LG Gießen: KLICK EUGH URTEIL 01.03.12

    Zusammenfassung:
    1. Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein sowie Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats entgegenstehen, die es diesem erlaubt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu verweigern, wenn der Aufnahmemitgliedstaat auf den Inhaber dieses Führerscheins zwar keine Maßnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 oder Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 angewendet hat, aber ihm in seinem Hoheitsgebiet die erstmalige Ausstellung eines Führerscheins mit der Begründung verweigert hat, dass er nach der in diesem Staat geltenden Regelung die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht erfülle.

    2. Die genannten Vorschriften sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Aufnahmemitgliedstaats nicht entgegenstehen, die es diesem erlaubt, die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet zu verweigern, wenn aufgrund unbestreitbarer, vom Ausstellermitgliedstaat herrührender Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Ausstellung nicht die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439 und in Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2006/126 vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes erfüllte. Insoweit ist der Umstand, dass diese Informationen den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vom Ausstellermitgliedstaat nicht direkt, sondern nur indirekt in Form einer Mitteilung Dritter übermittelt werden, als solcher nicht geeignet, die Einstufung dieser Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührend auszuschließen, sofern sie von einer Behörde dieses Mitgliedstaats stammen.

    Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Informationen, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurden, als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können, und gegebenenfalls die genannten Informationen zu bewerten und unter Berücksichtigung aller Umstände des bei ihm anhängigen Verfahrens zu beurteilen, ob es sich bei ihnen um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins, als dieser ihm im letztgenannten Staat ausgestellt wurde, dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.


    Hier eine Presse Meldung, die das EUGH Urteil richtiger Weise verstanden hat - SÜDWEST PRESSE:

    EuGH: Führerschein aus Tschechien gilt
    Ein ausländischer Führerschein muss in Deutschland nur anerkannt werden, wenn dessen Inhaber tatsächlich im Ausland gewohnt hat. Ist dies der Fall, gilt der Führerschein aber selbst dann, wenn der Inhaber zuvor in Deutschland als ungeeignet zum Autofahren eingestuft wurde. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.

    Dabei ging es um einen Mann, dem in Deutschland die erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis verweigert worden war, weil er aufgrund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als ungeeignet galt. Der Mann war zuvor wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, schwerer räuberischer Erpressung, Bedrohung und Beleidigung mehrfach vorbestraft. Er hatte dann in Tschechien einen Führerschein erhalten. Deutschland weigerte sich darauf, diesen anzuerkennen.

    Die EuGH-Richter entschieden, falls ein Land die Anerkennung unter Berufung auf nationale Vorschriften - wie in diesem Fall die Beurteilung der Kraftfahreignung - unbegrenzt verweigern dürfe, gebe es keine gegenseitige Anerkennung in der EU mehr. Deutschland dürfe die Anerkennung jedoch verweigern, wenn "aufgrund unbestreitbarer Informationen" feststehe, dass der Betroffene seinen Wohnsitz nicht in dem Land gehabt habe, in dem die Fahrerlaubnis ausgestellt wurde - der Mann war aber in Tschechien gemeldet.
    QUELLE: SÜDWEST PRESSE


    weitere objektive Presse Meldungen:
    h
    Führerscheintourismus kann begrenzt werden, wenn Wohnsitzerfordernis offensichtlich nicht erfüllt ist:
    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Anerkennung des Führerscheins verweigern, wenn auf Grund von unbestreitbaren, vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen feststeht, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes nicht erfüllte. Quelle: BECK.DE

    EuGH zur Anerkennung eines Auslandsführerscheins:
    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, einen Führerschein auszustellen, kann die Nichtanerkennung eines später in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins nicht rechtfertigen Quelle: DATEV.DE

    Kommentar euro-pappe.de:
    der 19.01.2009 gilt als Stichtag also nicht alleine als Grund dafür das Deutschland einen EU Führerschein mit Erteilungsdatum nach dem 19.01.2009 aberkennen darf, laut EUGH Urteil sind die Regelungen der "alten" EU Führerschein Richtline auf die neue EU Führerschein Richtlinie übertragbar.
     
    Deutschland darf so wie schon vor dem 19.01.2009 einen im EU Ausland erworbenen EU Führerschein nur dann aberkennen, wenn vom ausländischen Ausstellerstaat auf Anfrage aus Deutschland, die Meldung kommt, dass kein Wohnsitz vorhanden war, diese Auskunft des Ausstellerstaates muss laut EUGH von einer Behörde kommen z.B. Führerscheinstelle, Einwohnermeldeamt ec. des Ausstellerstaates.


    Das nun die deutsche Presse hier und da schreibt "Ausländischer Führerschein muss nicht anerkannt werden" Entzieht sich Unserer Wahrnehmung und ist schlicht ein ablenken von dem um was es wirklich geht...Das mit dem Wohnsitz, ist doch seit Jahren bekannt und durch den EUGH längst bestätigt.

    Die nun versuchte negative Darstellung durch die deutsche Presse "Ausländischer EU Führerschein muss nicht anerkannt werden" bezieht sich lediglich auf die Tatsache "
    Ausstellerstaat meldet, es war zum Zeitpunkt der Führerschein Erteilung kein Wohnsitz vorhanden" ist ein Wohnsitz im EU Ausland jedoch Offiziell so wie bei Uns in Slubice Polen ordnungsgemäß angemeldet worden, muss Deutschland diesen Führerschein auch nach dem 19.01.2009 anerkennen. DAS IST DOCH DER KERN des NEUEN EUGH Urteils.

    Quelle: hier der Link zum Original EUGH Urteil Brandaktuell: EUGH URTEIL 01-03-2012
     
    Hinweis: wir vertreten hier unsere Meinung, das hier von Uns geschriebene stellt keine verbindliche Rechtsauskunft/Beratung dar!
     
  • 31.12.2011

    Wir wünschen einen guten Rutsch ins neue Jahr und allzeit gute Fahrt !

    euro-pappe.de

  • 08.03.2011
    Verwaltungsgericht Hamburg 5 E 90/11, Beschluss vom 07.03.2011
    (Polen Führerschein über Uns erworben nach 19.01.2009 erteilt, aufschiebende Wirkung wieder hergestellt)

    Das VG Hamburg hat die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gegen einen Feststellungsbescheid der Stadt Hamburg wieder hergestellt und schließt sich argumentativ der Rechtsprechung des OVG (Saarland) Saarlouis an.

    Kommentar euro-pappe.de:
    der Betroffene PL-FS Besitzer den er über Uns erworben hat darf also mit seinem polnischem Führerschein weiter in Deutschland fahren.

    Herr Rechtsanwalt Marc Wandt ohne Zweifel einer der Besten Anwälte in Deutschland hat die Angelegenheit für den Betroffenen vertreten.
    Rechtsanwalt Marc N. Wandt
    Kuhstr. 4
    58239 Schwerte
    Telefon: 02304 / 200 60
    ra.wandt@strafzettel.de

    Quelle - Beschluss VG Hamburg vom 07.03.2011 lesen Sie im Original hier: KLICK
     
     
  • 15.09.2010
    Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 15.9.2010, VG AZ 10 L 265/10
    Polen Führerschein erteilt ab dem 19.01.2009 - Aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.
    Führerschein erworben über uns, polnischer EU Führerschein ist in Deutschland trotz MPU Auflage gültig.

    Verwaltungsgericht Potsdam, dass ist ein Beschluss aus Brandenburg-Berlin, die den polnischen Führerschein erworben über uns, auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland für gültig erklärt haben.

    Auszug vom Beschluss des VG Potsdam:
    Ein nach Ablauf einer vorn Strafgericht gesetzten Sperrfrist neu ausgestellter Führerschein muss deshalb als gültig angesehen werden.

    QUELLE: den kompletten Beschluss lesen Sie hier - klick
     
     
  • 27.08.2010
    Amtsgericht Potsdam, Beschluss vom 27.8.2010, AZ 82 Ds 451 Js 16614/10 (283/10) Polen Führerschein erteilt ab dem 19.1.2009
    Führerschein erworben über uns, polnischer EU Führerschein ist in Deutschland trotz MPU Auflage gültig.

    Amtsgericht Potsdam, dass ist ein Beschluss aus Brandenburg-Berlin, die den polnischen Führerschein erworben über uns, auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland für gültig erklärt haben.

    Auszug Beschluss AG Potsdam:
    Gründe zur Eröffnung des Hauptverfahrens sind gemäß §-204 Abs. l StPO nicht gegeben.

    QUELLE: den kompletten Beschluss lesen Sie hier - klick
     

     
  • 29.07.2010
    OVG Saarland Beschluss vom 16.06.2010
    Akz. 1 B 204/10; 1 D 232/10:

    ausländischer EU Führerschein nach dem 19.01.2009 erworben, muss trotz deutscher MPU Auflage in Deutschland anerkannt werden.
    Das Saarland ist nun das Dritte (Hessen, Rheinland Pfalz) Bundesland der den 19.01.2009 als Stichtag zur Aberkennung von ausländischen EU Führerscheinen aufgrund der bisherigen EUGH Rechtsprechung als unzulässig erachtet.

    Der EU Führerschein Besitzer darf also in Deutschland trotz MPU Auflage fahren.

    Auszug Beschluss OVG Saarland:

    OVG Saarlouis Beschluß vom 16.6.2010, 1 B 204/10; 1 D 232/10

    Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen

    Leitsätze

    Es ist zu erwarten, dass der Europäische Gerichtshof seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer Ausnahme von der Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen auch unter der Geltung des Art. 11 Abs. 4 RL 2006/126/EG auf-rechterhalten wird.

    Tenor

    Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 - 10 L 231/10 - wird dem Antragsteller für das erstinstanzliche Verfahren vollumfänglich Prozesskostenhilfe - ohne Ratenzahlungen - unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. T. B. bewilligt sowie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers - auch - hinsichtlich der unter Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom 5. März 2010 getroffenen Feststellung wiederhergestellt und hinsichtlich der unter Nr. 5 des Bescheids erfolgten Gebührenfestsetzung angeordnet.

    Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

    QUELLE: hier lesen Sie das komplette Urteil: http://www.rechtsprechung.saarland.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=sl&nr=2922&Frame=2
     
     
  • 10.05.2010
    OVG Koblenz Beschluss vom 17.02.2010
    Az.10 B 11351/09.OVG

    ausländischer tschechischer EU Führerschein nach dem 19.01.2009 erteilt, muss trotz MPU Auflage in Deutschland anerkannt werden.
    Quelle: klicken sie hier
      
     
  • 26.02.2010
    Die wahre Darstellung des BVG Urteils vom 25.02.10
    die Pressemitteilungen "FS Tourismus hat einen Dämpfer erhalten" sind schlicht falsch. Das BVG Urteil kann ohne weiteres als ein "gutes" Urteil für die Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen gesehen werden.

    Doch lesen Sie selbst auf anwalt.de:
    http://www.anwalt.de/rechtstipps/eu-fahrerlaubnis-entscheidung-des-bverwg-zur-ueberpruefung-des-wohnsitzes_008035.html
     
     
  • 26.02.2010
    RP-ONLINE Düsseldorf zum BVG Urteil
    Der falsche Wohnsitz allein darf nicht mehr als Hürde für den sogenannten Führerschein-Tourismus gewertet werden. Vielmehr müssen bei den Behörden des ausstellenden Landes weitere Informationen eingeholt werden. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatz-Urteil.

    QUELLE: http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/EU-Fuehrerschein-Mehr-Sorgfalt-erforderlich_aid_824825.html

  • 25.02.2010
    BVG LEIPZIG - BVerwG 3 C.15.09 und 16.09 - Urteile vom 25. Februar 2010 Pressemittelung
    Nutzungsuntersagung von ausländischen EU Führerscheinen wurde aufgehoben.


    Überprüfung des Wohnsitzes bei ausländischen EU-Fahrerlaubnissen
    Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass die deutschen Fahrerlaubnisbehörden dem Inhaber eines ausländischen EU-Führerscheins das Recht entziehen können, von dieser Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, wenn Ermittlungen bei den Behörden des Ausstellermitgliedstaates von dort herrührende unbestreitbare Informationen ergeben, dass der Fahrerlaubnisinhaber zum Zeitpunkt der Erteilung dieses Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Ausstellermitgliedstaat hatte.

    Den Klägern war in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verkehrsverstößen ihre deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden. Das für die Wiedererteilung erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten legten sie nicht vor. Stattdessen erwarben sie eine Fahrerlaubnis in Polen; in den dort ausgestellten Führerscheinen war jeweils ein Wohnsitz in Polen eingetragen. Nachdem die deutschen Fahrerlaubnisbehörden hiervon Kenntnis erhielten, forderten sie die Kläger auf, zur Beseitigung von fortbestehenden Zweifeln an ihrer Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Als die Kläger dieser Aufforderung nicht nachkamen, wurde ihnen die Befugnis aberkannt, von ihrer polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Hiergegen machten die Kläger insbesondere geltend, dass der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz, wonach die von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis anzuerkennen sei, schon der Anforderung des Gutachtens, erst Recht aber der nachfolgenden Aberkennungsentscheidung entgegenstehe. In den Vorinstanzen blieben ihre Klagen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidungen maßgeblich darauf gestützt, es sei nach den Angaben der Kläger im Aberkennungsverfahren und den Eintragungen im deutschen Melderegister sicher, dass sie bei Erteilung der polnischen Fahrerlaubnis ihren Wohnsitz nicht in Polen, sondern in Deutschland gehabt hätten.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Berufungsentscheidungen aufgehoben und die Sachen zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Wie der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C 445/08, Wierer - entschieden hat, kann die Beschränkung einer EU-Fahrerlaubnis nicht darauf gestützt werden, dass sich aus den Angaben des Betroffenen im Aberkennungsverfahren ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ergibt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Beschluss aber anerkannt, dass die deutschen Verwaltungsbehörden und Gerichte Informationen beim Ausstellermitgliedstaat einholen können. Hierzu besteht Anlass, wenn es ernstliche Zweifel an dem ausländischen Wohnsitz gibt. Teilt der Ausstellermitgliedstaat selbst mit, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz nicht dort hatte, steht das europäische Gemeinschaftsrecht einer Beschränkung der EU-Fahrerlaubnis nicht entgegen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, etwa durch Nachfrage bei polnischen Einwohnermeldebehörden, konnte über die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisbeschränkungen noch nicht abschließend entschieden werden.

    QUELLE: http://www.rp-online.de/auto/ratgeber/urteile/EU-Fuehrerschein-Mehr-Sorgfalt-erforderlich_aid_824825.html

  • 21.01.2010
    OVG Koblenz Beschluss vom 22.09.2009 ausländischer EU Führerschein muss auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden, das ist nun neben dem VGH Hessen Beschluss die zweite höchstrichterliche Entscheidung, die wegen den ergangenen EUGH Urteilen der letzten Jahre, europarechtliche bedenken äußern die Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden zu verweigern.

    Auf deutsch:
    EU Führerscheine die nach dem 19.01.2009 erteilt wurden, müssen laut OVG Koblenz und VGH Hessen in Deutschland trotz MPU Auflage anerkannt werden.

    OVG Koblenz 22.09.2009
    Aktenzeichen: 10 B 11127/09

    QUELLE - hier können Sie den Beschluss vollständig nach lesen: http://www.eu-fuehrerschein-forum.de/allgemein-zum-auslaendischen-eu-fuehrerschein/bibliothek-gesetze-urteile/bibliothek-nationale-urteile/4714-verwaltungsgericht-koblenz-5-l-970-09-beschluss-vom-22-09-2009-tschechischer-fuehrerschein-nach-19-01-2009-aufschiebende-wirkung-hergestellt-im-beschwerdeverfahren-beim-ovg-koblenz-bestaetigt-fev-28-abs-4-nr-3-europarechtlich-in-frage-gestellt/
     

     
  • 14.12.2009
    VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 polnischer EU Führerschein muss auch nach dem 19.01.2009 erteilt, in Deutschland anerkannt werden.
    Es ging um eine Entscheidung vom VG Kassel (Juli 2009) die einen polnischen Führerschein erteilt am 02 Februar 2009 in SLUBICE (unsere Fahrschule), aufgrund der neuen
    3.EU Führerscheinrichtlinie die zu teilen am 19.01.2009 in Kraft getreten ist, nicht anerkennen wollte, das höchste Verwaltungsgericht in Hessen, nämlich der VGH Hessen hat die Entscheidung vom VG Kassel nun aufgehoben.

    Quelle: VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN

    EINMALIG IN DEUTSCHLAND - WIR HABEN ES GESCHAFT ANERKENNUNG AUCH NACH DEM 19.01.2009:
    Unser Kunde darf mit seinem bei uns erworbenen polnischen
    EU Führerschein erteilt am 02.02.2009 also nach dem 19.01.2009 in Deutschland fahren und das ganz ohne MPU.


    Bei uns erwerben Sie einen sicheren EU Führerschein der nun auch nach dem 19.01.2009 erteilt von einem höchstrichterlichen Gericht anerkannt wurde, gehen Sie kein Risiko ein, über uns erlangen Sie einen in Deutschland gültigen EU Führerschein - legal - sicher - Rechtssicher.
     
    Quelle: VGH Hessen Beschluss vom 04.12.2009 hier KLICKEN

     
     
  • 17.09.2009
    EUGH Europäischer Gerichtshof
    BESCHLUSS vom 09.07.2009 veröffentlicht am 16.09.2009 zum deutschen Argument "SCHEINWOHNSITZ"
    (Vorlage des VGH Mannheim an den EUGH vom 09/2008)

    ausländischer ("polnischer") EU Führerschein trotz deutscher MPU Auflage und bei gleichzeitigem deutschen Wohnsitz nach der Sperrfrist erworben, muss von Deutschland anerkannt werden.
     
    Rechtsanwältin Stefanie Helzel zum EUGH Beschluss:
    http://www.123recht.net/article.asp?a=48619&ccheck=1 KLICKEN SIE HIER
     
    Der EUGH Beschluss:
    Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung einer Person anzuerkennen, die sich aus einem später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf diese Person zuvor im Aufnahmemitgliedstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr angewendet worden ist und wenn dieser zweite Führerschein außerhalb einer Sperrzeit für die Erteilung eines neuen Führerscheins erteilt wurde, falls sich herausstellt,

    – dass auf der Grundlage der Erklärungen und Informationen, die der Inhaber dieses Führerscheins im Verwaltungsverfahren oder im gerichtlichen Verfahren in Erfüllung einer ihm nach dem innerstaatlichen Recht des Aufnahmemitgliedstaats auferlegten Mitwirkungspflicht gegeben hat, die Wohnsitzvoraussetzung vom Mitgliedstaat der Ausstellung dieses Führerscheins nicht beachtet worden ist

    oder

    – dass die Informationen, die bei Ermittlungen der nationalen Behörden und Gerichte des Aufnahmemitgliedstaats im Ausstellermitgliedstaat gewonnen wurden, keine von diesem Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen sind, die beweisen, dass der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung eines Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dessen Hoheitsgebiet hatte.


    QUELLE EUGH Beschluss 09.07.2009 veröffentlicht am 16.09.2009, In der Rechtssache C‑445/08 Land Baden Württemberg gegen Kurt Wierer, hier lesen Sie den kompletten Beschluss KLICK

    in knappen Worten, euro-pappe.de zum neuen EUGH Urteil:
    in diesem Fall, polnischer Führerschein muss von Deutschland anerkannt werden, das auch bei gleichzeitigem Deutschen sowie ausländischen (polnischen) EU Wohnsitz, eigene deutsche Ermittlungen zur nicht Einhaltung der 185 Tage Regel reichen nicht aus um einen ausländischen EU Führerschein abzuerkennen, die von den deutschen gewonnen Ermittlungen zum Wohnsitzerfordernis können lediglich dem Ausstellerstaat übermittelt werden, ausländischer EU Führerschein muss trotz von deutscher Seite angenommenen Scheinwohnsitz anerkannt werden.
    In Bezug Anerkennung EU Führerschein die mit deutscher MPU Auflage im
    EU Ausland erworben wurden, verliert Deutschland zum 5 mal in 5 Jahren vorm EUGH (Europäischer Gerichtshof ist das höchste Gericht in Europa).
     
     
  • Juni 2009
    Frau Rechtsanwältin Schmidt (Frankfurt/oder) zur Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen die nach dem 19.01.2009 trotz deutscher MPU Auflage im EU Ausland erworben wurden, den Zeitungsartikel lesen Sie hier KLICK

      
  • 12.05.2009
    OVG Lüneburg Niedersachsen Beschluss vom 12.05.2009
    Ausländischer EU Führerschein muss anerkannt werden.
    Die Berufung der Führerscheinstelle gegen das VG Osnabrück Urteil wurde vom höchsten Verwaltungsgericht in Niedersachsen zurück gewiesen.

    Zusammengefasst sind es drei Bundesländer, Rheinland Pfalz, Saarland, Niedersachsen die dem Argument "Scheinwohnsitz" nicht folgen und die Gültigkeit (Sperrfrist abgelaufen + ausländischer Wohnsitz ist im Führerschein eingetragen) von ausländischen EU Führerscheinen ohne MPU im EU Ausland erworben bestätigen.

    QUELLE OVG Lüneburg Beschluss vom 12.05.2009:
    http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=05000200800032412%20ME

    OVG Saarland Beschluss vom 23.01.2009
    polnischer EU Führerschein muss anerkannt werden
    im Beschluss nachzulesen zur Auslegung von Artikel 11 Absatz 4 der 3. Führerscheinrichtlinie (Führerscheine die nach dem 19.01.09 erteilt wurden).
    Auszug Beschluss; Ebenso gehen die Meinungen auseinander, ob die Neufassung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum eng auszulegenden Ausnahmecharakter des Art. 8 Abs. 4 RL 91/439/EWG die Grundlage entzieht und den Mitgliedstaaten demzufolge hinsichtlich der Möglichkeit, ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung zu versagen, weitergehende Befugnisse einräumt (Geiger, Neues Ungemach durch die 3. Führerscheinrichtlinie der Europäischen Gemeinschaften?, a.a.O., S. 128) oder ob die bisherige Auslegung der in Bezug genommenen Tatbestandsmerkmale der Einschränkung, Aussetzung oder Entziehung durch den Europäischen Gerichtshof fortgilt. Letzteres hieße, dass die Vorschrift nach wie vor nur Maßnahmen wie Fahrverbote oder zeitlich bestimmte Erteilungssperren, nicht aber die Entziehung der Fahrerlaubnis mit anschließender Möglichkeit einer Neuerteilung nach Ablauf der Sperrfrist und nach Erfüllung etwaiger weiterer Anforderungen (z. B. Vorlage eines positiven Eignungsgutachtens) erfasst. (Hailbronner/Thoms, a.a.O., S. 1093 f. mit weiterer Argumentation) Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung sprechen aus Sicht des Senats die besseren Argumente für die letztgenannte Auffassung, nach welcher die Änderung die tatbestandlichen Voraussetzungen unberührt lässt und nur die Rechtsfolgenseite betrifft. ;Auzug Ende;
    Mit einfachen Worten:
    Die besseren Argumente sprechen dafür, dass nach Ablauf der Sperrfrist ein Fahrerlaubniserwerb im EU-Ausland weiterhin auch nach dem 19.01.2009 möglich ist und dass diese Fahrerlaubnisse auch im Entzugsstaat anzuerkennen sind (sofern sich aus einer Verletzung des Wohnsitzprinzips nichts gegenteiliges herleiten lässt).

    QUELLE: http://www.strassenverkehrsrecht.net/index.php/fahrerlaubnis/830-ovg-saarlouis-beschluss-vom-230109
     
      
  • 29.01.2009
    BVG Bundesverwaltungsgericht (das höchste deutsche Verwaltungsgericht)
    hat am 29.01.09 entschieden das eine Luxemburgische Fahrerlaubnis (Führerschein) der in Deutschland entzogen (1,9 Promille) worden ist, danach die Sperrfirst abgelaufen ist und die selbe Fahrerlaubnis (also der alte Luxemburgische Führerschein) in Luxemburg einfach nur wieder erteilt wird, es wurde also kein NEUER Führerschein erworben, in Deutschland nicht gültig ist.

    Anmerkung euro-pappe.de: Das Bundesverwaltungsgericht sagt jedoch auch, das ein NEU erworbener ausländischer EU Führerschein in Deutschland anerkannt werden muss.

    Auszug Urteil Bundesverwaltungsgericht:
    ...Es hat hervorgehoben, dass die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine andere Entscheidung rechtfertige, weil dort darauf abgestellt werde, dass dem Betroffenen ein neuer Führerschein nach Ablauf der im Inland geltenden Sperrfrist ausgestellt worden sei. Damit sei aber nicht die bloße Ausstellung eines neuen Dokuments gemeint, sondern die (Wieder-)Erteilung der durch den Führerschein dokumentierten Fahrerlaubnis. Der Kläger habe keine neue Fahrerlaubnis in diesem Sinne erhalten; das ergebe sich aus den in dem Führerschein vermerkten Ausstellungsdaten hinsichtlich der verschiedenen Fahrerlaubnisklassen.

    8. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe nicht den nach § 4 Abs. 4 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr IntKfzV erforderlichen Nachweis erbracht, dass die Gründe, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hätten, nicht mehr bestünden. Dazu reiche weder der Ablauf der verhängten Sperrfrist aus noch genüge es, dass dem Kläger in Luxemburg ein neuer Führerschein ausgestellt worden sei. Dabei habe es sich lediglich um ein neues, die früher erworbene Fahrerlaubnis bestätigendes Dokument gehandelt, ohne dass eine Überprüfung der Fahreignung stattgefunden habe. Die Frage der Vereinbarkeit des in § 4 Abs. 4 IntKfzV normierten Zuerkennungsakts mit Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG stelle sich in diesem Fall nicht; denn nach Art. 8 Abs. 4 Unterabs. 1 der Richtlinie könne ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt worden sei, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 der Vorschrift genannten Maßnahmen angewendet worden sei. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, nach der dieses Ablehnungsrecht nicht bestehe, wenn die ausländische Fahrerlaubnis nach dem Entzug der Fahrerlaubnis und nach Ablauf der verhängten Sperre in einem anderen Mitgliedstaat erworben worden sei, lasse die Befugnis unberührt, die Gültigkeit einer vor dem Entzug der Fahrerlaubnis erworbenen ausländischen Fahrerlaubnis abzulehnen, die mit Wirkung für das Ausland ihre Gültigkeit behalten habe, weil sich der Entzug der Fahrerlaubnis nur auf das Inland erstreckt habe. Vielmehr lasse sich dem Erfordernis, dass die Fahrerlaubnis nach dem Ablauf der Sperrfrist erworben worden sein müsse, die Auffassung des Gerichtshofs entnehmen, dass der Betroffene über den bloßen Ablauf der Sperrfrist hinaus die Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisen habe. Ein solcher Nachweis könne zwar durch den Erwerb der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU erbracht werden; er setze jedoch nach Art. 7 der Richtlinie voraus, dass die Behörden zuvor überprüft hätten, ob der Betroffene den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend Anhang III der Richtlinie genüge. Eine solche neue Fahrerlaubnis habe der Kläger nicht erworben, sondern nur einen Führerschein, der seine bereits bestehende Fahrerlaubnis bestätige.

    9. Mit seiner Revision beruft sich der Kläger weiterhin darauf, dass die angegriffenen Entscheidungen im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stünden. Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie verlange eine gegenseitige Anerkennung der Führerscheine ohne jede materielle oder formelle Voraussetzung, wobei zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis nicht unterschieden werde. Da seine Fahrerlaubnis während der in Deutschland laufenden Sperrfrist in Luxemburg weiter gelte, könne er in seinem Heimatland gar keine neue Fahrerlaubnis erwerben, es sei denn, er würde auch dort straßenverkehrsrechtlich auffällig werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Dies sei aber nicht Sinn der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen. Folglich streite auch in seinem Fall der Wortlaut der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs denknotwendig für seinen Standpunkt; denn sein Führerschein sei nach Ablauf der deutschen Sperrfrist ausgestellt worden. Dies sei jedoch nicht einmal notwendig, weil auch sein „alter" Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland ohne Weiteres hätte Anerkennung finden müssen.

    10. Der Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist darauf, dass der Kläger nicht darauf angewiesen sei, eine neue Fahrerlaubnis in seinem Heimatland zu beantragen. Vielmehr bleibe es ihm unbenommen, in Deutschland einen Antrag zu stellen, mit seiner „alten“ ausländischen Fahrerlaubnis fahren zu dürfen, wovon er auch Gebrauch gemacht habe. Wenn er dann allerdings nicht bereit sei, die gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, müsse der Antrag abgelehnt werden.

    11. Nach Auffassung des Vertreters des Bundesinteresses begegnet das Berufungsurteil keinen rechtlichen Bedenken. Der Sache nach gehe es darum, ob ein Mitgliedstaat überhaupt die Möglichkeit habe, einen Entzug der Fahrerlaubnis wirksam anzuordnen. Müsste er nach dem Ablauf der Sperrfrist die bisher erteilte ausländische Fahrerlaubnis wieder anerkennen, ginge der angeordnete Entzug ins Leere. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis bringe das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Inland nicht nur vorübergehend zum Erliegen, sondern lasse es vollständig entfallen. Ohne eine erneute Eignungsprüfung könne nicht sichergestellt werden, dass die Eignung, deren Fehlen zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt habe, bei Ablauf der Sperrfrist wieder bestehe. Eine erneute Fahrberechtigung für das Inland setze daher eine Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 4 IntKfzV voraus. Alternativ könne auch die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland neu begründen. Der Betroffene sei hierdurch in seinen Rechten auch nicht übermäßig beeinträchtigt. Es sei ihm nicht verwehrt, nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben oder die Wiedererlangung seiner Eignung nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen nachzuweisen.

    Quelle: BVerwG 3 C 31.07 Urteil BVG Bundesverwaltungsgericht 29.01.2009

    Kommentar euro-pappe.de:
    Hätte der gute Mann einen NEUEN polnischen Führerschein erworben, wäre dieser ohne MPU in Deutschland, erteilt nach Ablauf der Sperrfrist Gültig, so sieht es nach unserer Auffassung das höchste deutsche Verwaltungsgericht das BVG.

    Das Urteil vom BVG wurde am 29.01.09 gesprochen, also nach dem 19.01.09 sagt das BVG im Urteil SCHWARZ AUF WEISS:

    Zitat Anfang BVG Urteil vom 29.01.09; Es sei ihm nicht verwehrt, nach Ablauf der Sperrfrist (im Ausland oder in Deutschland) eine neue Fahrerlaubnis zu erwerben ;Zitat ENDE

    Führerschein in Polen machen

     
      
  • 27.01.2009
    Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Urteil vom 23.01.2009
    ausländischer EU Führerschein ist gültig

    zur Anerkennung von ausländischen EU Führerscheinen in
    3 Fällen Aktenzeichen: 1 B 378/08, 1 B 437/08, 1 B 438/08

    Verpflichtung deutscher Führerscheinbehörden zur Anerkennung von
    EU-Fahrerlaubnissen.

    Das OVG des Saarlandes hatte drei dem sogenannten "Führerscheintourismus" zuzurechnende Eilrechtsschutzverfahren zu entscheiden.

    Das Gericht hat in Anbetracht der in den letzten Monaten zu verzeichnenden Fortentwicklung der Rechtsprechung des EuGH seine bisherige Rechtsprechung entsprechend geändert. Danach ist es den deutschen Führerscheinbehörden aufgrund europarechtlicher Vorgaben verwehrt, einer EU-Fahrerlaubnis die Gültigkeit für das Bundesgebiet in Fällen abzuerkennen, in denen die Betroffenen nach Entziehung ihrer früheren inländischen Fahrerlaubnis im Inland sich nicht mehr um die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bemühten, um sich nicht einer nach inländischem Recht vorgeschriebenen Eignungsprüfung unterziehen zu müssen, sondern statt dessen eine Fahrerlaubnis unter Begründung eines Scheinwohnsitzes im europäischen Ausland erwarben. Die Entscheidungen betreffen nur Fälle, in denen in der ausländischen Fahrerlaubnis ein Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat eingetragen ist.

    Ist in dem ausländischen Führerschein hingegen ein Wohnsitz im Bundesgebiet eingetragen, bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts, wonach eine solche Fahrerlaubnis bezogen auf das Bundesgebiet ungültig ist
    (vgl. Beschl. v. 21.01.2009 - 1 B 381/08).

    QUELLE: zum Artikel klicken Sie hier

    Kommentar euro pappe.de:
    Ist im ausländischen EU Führerschein die entsprechende ausländische Wohnsitz Adresse eingetragen, muss dieser in Deutschland anerkannt werden, so das Urteil des OVG´s Sarrland.
    Das OVG Saarland folgt somit dem EUGH Urteil vom 26.08.08
      
     
     
  • 01.01.2009
    was ändert sich 2009?
    (unsere Meinung zum 19.01.2009 und zum 19.01.2013)

    Es ist sehr unwahrscheinlich das der EUGH (Europäische Gerichtshof) nach 4 Urteilen von 2004 bis letztens 06/2008 vom Wohnsitzprinzip abgehen wird. Kaum vorstellbar das in einem vereinten Europa irgendein EU Staat Einfluss auf die Gültigkeit eines von einem anderen EU Staat rechtmäßig erteilten EU Führerscheins jemals haben kann oder wird.
    Eine Fahrerlaubnis erteilt vor dem 19 Januar 2013 hat Bestandschutz und bleibt auch nach dem 19 Januar 2013 gültig.

    Der 19.01.2009 und die 3.EU-Führerscheinrichtlinie:
    in der deutschen Presse wird das Datum so wie schon im Januar 2007 als Panik "mache" missbraucht, "Führerscheintourismus vor dem Aus" "ausländischer Führerschein nix Wert" u.s.w. die
    3.EU-Führerscheinrichtlinie ist am 19 Januar 2007 In kraft getreten, damals waren die selben "Sprüche" in der deutschen Presse zu lesen, die Realität (siehe EUGH Urteil vom 06/2008) ist jedoch eine andere.

    Artikel 13 Absatz 2 der neuen 3.EU-Führerscheinrichtlinie:

    Artikel 13 Absatz 2

    Eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden.


    QUELLE: 3 EU Führerscheinrichtlinie endgültige Fassung vom 20.12.2006
    Lesen Sie den Artikel 11 Absatz 4 in der Führerscheinrichtlinie zum 19.01.2009 und Artikel 13 Absatz 2.

    Abschließend (unsere Meinung): besteht in einem ausländischen
    EU Staat ein ordentlicher Wohnsitz für mindestens für 185 Tage innerhalb eines Jahres, die Führerschein Ausbildung wurde rechtmäßig in einer Fahrschule durchgeführt dann muss dieser EU Staat gebunden durch die
    3.EU-Führerscheinrichtline einen Führerschein erteilen. Warum sollte dann dieser EU Führerschein "neu erteilt" und rechtmäßig nach EU Recht erworben in irgend einem anderen EU Staat (nichts anderes ist Deutschland) nicht gültig sein? Medizinische Nachprüfungen oder irgendwelche anderen Kriterien nach einer Führerschein Neuerteilung sieht die 3.EU-Führerscheinrichtlinie und der EUGH (Europäische Gerichtshof) NICHT vor, bestätigt durch 4 EUGH Urteile von 2004 bis 2008.
    Daran wird sich in Zukunft nichts ändern und auch im Jahre 2009 nicht.
     
     
  • 11.09.2008
    Bundesgerichtshof (BGH das höchste deutsche Gericht, somit bindend für alle Bundesländer) entscheidet über Schadensersatzansprüche bei Führerscheintourismus Auszug Urteil BGH:
    Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann. weiter steht im Urteil: Nach diesen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften stellt sich die gemeinschaftsrechtliche Rechtslage, soweit es um die zweite Führerscheinrichtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 (91/439/EWG) geht, wie folgt dar: Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ohne jede Formalität anzuerkennen. Sie dürfen dabei auch nicht von sich aus mit dem Ziel, die Anerkennung zu versagen, Ermittlungen anstellen, ob der betreffende Führerscheininhaber in dem Mitgliedstaat, in dem er die Fahrerlaubnis erworben hat, einen Wohnsitz hatte, wie es nach der Führerscheinrichtlinie Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis ist. Dies gilt auch dann, wenn dem betreffenden Führerscheininhaber im Inland zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und die neue Fahrerlaubnis nach Ablauf einer etwa verhängten Sperrfrist wiedererteilt worden ist.
    Der BGH (Bundesgerichtshof) folgt mit dem Urteil vom 11.09.2008 dem Urteil des EUGH (Europäischen Gerichtshof) vom 26.06.2008
    QUELLE - Mitteilung der Pressestelle Bundesgerichtshof: Urteil BGH vom
    11. September 2008 - III ZR 212/07 KLICK
     
  • 21.07.2008
    EU Führerschein mit ausländischem Wohnsitz Eintrag ist gültig VG (NRW) Düsseldorf: 6 L 948/08 Beschluss vom 21.07.08
    Quelle: Klicken Sie hier VG Düsseldorf
     
  • 14.07.2008
    Polnischer EU Führerschein mit polnischem Wohnsitzeintrag ist GÜLTIG
    EUGH Urteil vom 26.06.08 zeigt Wirkung Verwaltungsgericht Gelsenkirchen NRW 14.07.2008, Az. 9 L 786/08 unter Bezugnahme auf die Rechtssachen EUGH Wiedemann, Funk, C-329/06 und C-343/06 vom 26.06.2008 stellt das VG Gelsenkirchen die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Nutzungsuntersagung wieder her. Der Antragsteller war im Besitz eines polnischen Führerscheins mit entsprechendem polnischen Wohnsitzaufdruck.
    QUELLE VERKEHRSPORTAL: Das Urteil vom VG Gelsenkirchen KLICK
       
  • 26.06.2008
    URTEIL EUGH vom 26.06.2008 (Europäischer Gerichtshof) Deutschland verliert zum vierten Mal vorm EUGH Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt. Nachträgliche MPU Auflage auf Neu erteilten ausländischen EU Führerschein ist NICHT zulässig.

    EUGH Urteil vom 26.06.2008:
    1. Die Art. 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einem Mitgliedstaat verwehren, es unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat außerhalb einer für den Betroffenen geltenden Sperrzeit ausgestellten Führerschein ergibt, und somit die Gültigkeit dieses Führerscheins anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen. Unter denselben Umständen verwehren diese Bestimmungen es einem Mitgliedstaat jedoch nicht, es abzulehnen, in seinem Hoheitsgebiet die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem zu einem späteren Zeitpunkt von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, wenn auf der Grundlage von Angaben in diesem Führerschein oder anderen vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins sein Inhaber, auf den im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats eine Maßnahme des Entzugs einer früheren Fahrerlaubnis angewendet worden ist, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte.

    2. Die Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439 in der durch die Verordnung Nr. 1882/2003 geänderten Fassung verwehren es einem Mitgliedstaat, der nach dieser Richtlinie verpflichtet ist, die Fahrberechtigung anzuerkennen, die sich aus einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein ergibt, diese Fahrberechtigung vorläufig auszusetzen, während der andere Mitgliedstaat die Modalitäten der Ausstellung dieses Führerscheins überprüft. Dagegen verwehren es diese Bestimmungen unter denselben Umständen einem Mitgliedstaat nicht, die Aussetzung der Fahrberechtigung anzuordnen, wenn sich aus den Angaben im Führerschein oder anderen von diesem anderen Mitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen ergibt, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgeschriebene Wohnsitzvoraussetzung zum Zeitpunkt der Ausstellung dieses Führerscheins nicht erfüllt war.

    QUELLE EUGH hier lesen Sie das ganze Urteil: EUGH Urteil vom 26.06 klicken Sie hier

    Kommentar zum EUGH URTEIL euro-pappe.de: Bei Führerscheinen in denen NICHT der deutsche Wohnsitz eingetragen ist, hat Deutschland (ab 26.06.2008) keine Handhabe solche Führerscheine nicht anzuerkennen, eine vorübergehende Aussetzung des Führerscheins ist NICHT möglich. Rechtsmissbrauchs-Argument gekippt MPU umgehen ist laut EUGH kein Grund für die Aberkennung des im EU Ausland erworbenen EU Führerscheins, Uns ist klar, das in der deutschen Presse nun zu lesen ist, das Deutschland EU Führerscheine im Ausland erteilt nun aberkennen könnte, dies bezieht sich ausschließlich auf Führerscheine in denen der deutsche Wohnsitz eingetragen ist. Über uns erwerben Sie SCHON IMMER einen Führerschein in dem der polnische Wohnsitz eingetragen ist, somit begrüßen wir das "Neue" Urteil des EUGH (europäischen Gerichtshofs) und stellen fest, das die über uns erteilten Führerscheine nun gestärkt und absolut sicher sind.
    DAS WICHTIGSTE IST UND BLEIBT EIN WOHNSITZ FÜR 185 TAGE UND DAS IM NEU ERTEILTEN EU FÜHRERSCHEIN DER POLNISCHE WOHNSITZ EINGETRAGEN IST, BEI UNS ERWERBEN SIE AUSSCHLIESLICH EINEN POLNISCHEN EU FÜHRERSCHEIN, IN DEM DER POLNISCHE WOHNSITZ EINGETRAGEN IST.
       
  • 31.03.2008
    EINHALTUNG DER 185 TAGE REGEL IN POLEN
    Die Wartezeit von der ersten Anreise bis zur Führerschein Erteilung, ist jetzt auch bei uns 185 Tage. Die Umsetzung der
    3.Eu-Führerscheinrichtlinie und vor allem die ständigen Sticheleien der deutschen Behörden machen diese Maßnahme zwingend notwendig. Der Vorteil liegt in der Unanfechtbarkeit des polnischen EU Führerscheins im Nachhinein durch die deutschen Behörden. Der Nachteil liegt in der 3 monatigen längeren Wartezeit bis zur Führerscheinausstellung, die aber immer noch weit unter einem Drittel der Zeit liegt, die man für MPU und Neuerwerb momentan in Deutschland aufwenden müsste. 1. Anreise - Heimreise, behördliche Anmeldungen 2. Anreise - nach 3 Monaten, Prüfung, 3. drei Monate später Führerschein Erteilung Führerschein Erwerb mit Einhaltung der 185 Tage Regel Legal - Rechtsgültig und Unantastbar.
    Quelle: HHerr Braun Fahrschule (Slubice-Polen) Fragen an Herr Braun KLICK
     
  • 14.02.2008
    Urteil OLG Stuttgart - ausländischer EU Führerschein ist gültig
    Angeklagter freigesprochen
    Quelle: Beschluss OLG STUTTGART vom 19.11.2007, 2 Ss 597/07

    Was ändert sich 2008? mit einfachen Worten, es ändert sich 2008 nichts, Sie können nach wie vor Ihren EU Führerschein ohne MPU in Polen erwerben.
     
  • 13.07.2007
    OLG Münster NRW
    EU Führerschein ist gültig Nutzungsuntersagung für Deutschland wurde aufgehoben.
    Quelle: Oberverwaltungsgericht NRW 16 B 823/07 KLICK
     
  • 21.03.2007
    Baden Württemberg VG Stuttgart
    polnischer Führerschein ist GÜLTIG Nutzungsuntersagung wurde aufgehoben.
    Quelle: Urteil VG Stuttgart vom 21.3.2007, 3 K 2703/06 KLICK
     
     
  • 22.02.2007
    VGH Verwaltungsgerichtshof Bayern EU Führerschein
    ohne MPU GÜLTIG
    Nutzungsuntersagung wurde aufgehoben.
    Quelle: Urteil VHG Bayern AZ: 11 CS 06.1644 KLICK
     
  • 19 Januar 2007
    neue europäische 3.Führerscheinrichtlinie tritt mit langen Übergangszeiten In kraft. Auszug 3.Führerscheinrichtlinie:
    Artikel 13 Absatz 2: eine vor dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis darf aufgrund der Bestimmungen dieser Richtlinie weder entzogen noch in irgendeiner Weise eingeschränkt werden. Mit einfachen Worten: es bleibt alles beim "alten" Sie können nach wie vor Ihren EU Führerschein bei uns erwerben, EU Führerscheine die bis zum 19 Januar 2013 erteilt worden sind, bleiben von der neuen Richtlinie unangetastet.
    Quelle: NEUE FÜHRERSCHEIN RICHTLINIE ENDGÜLTIGE FASSUNG VOM 20.12.2006 KLICKEN SIE HIER
     
  • Hinweise: Wir sind die Kontaktstelle der Fahrschulen im deutschsprachigen Raum. Daraus resultiert auch das hochwertige Angebot. Vom hohen Standard der Ausbildung zu sprechen erübrigt sich, da dieser Punkt als selbstverständlich gelten sollte. Wir arbeiten unbestechlich und absolut korrekt, bitte sehen Sie von Anfragen und Anregungen ab, die gesetzeswidrige Forderungen und Vorschläge beinhalten. Datensicherheit: Alle relevanten Kunden Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Zu Ihrer Sicherheit werden Ihre Kundendaten nicht online gespeichert.

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Europa weit gültig inklusive offizieller Wohnsitz für 185 Tage ohne MPU Führerschein Der polnische Führerschein wird nach den Kriterien der dritten EU Führerschein Richtlinie erworben
In Polen den EU Führerschein erwerben inklusive Wohnsitz Idiotentest sofort bestehen ist möglich Suchergebnisse: Führerschein | Fahrerlaubnis | Idiotentest | Ungarn | Rumänien | Polen | CZ | Europa | Urteile | Rechtslage | Slowakei | Umschreibung | Deutschland | Auto | PKW | LKW | Motorrad | Bus | Polen | Ausland | ohne MPU | Fahrschule
Guten Tag und herzlich willkommen EU Führerschein in Polen, alle Klassen sind machbar, in nur 185 Tagen zur Fahrerlaubnis in Deutschland gültig.

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